BGH
5. Juni 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 4 StR 49/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 49/19 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juni 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Feilcke