BGH
18. Juni 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.06.2008 - 1 StR 241/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 241/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beanstandung einer überlangen Verfahrensdauer scheitert bereits daran, dass eine Verfahrensrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
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