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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.12.2002 - III ZR 137/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 137/02 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZR 137/02
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. März 2002 - 11 S 267/01 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf �©��©¤¤¨¦¤¢ � ¥ � ¥ ¡ £ ¡ § ¥ £ ¡ 5.089,89
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert der geltend gemachten Be- )¦¢(&%#¥ ¡ ¥ £ ' ¡ $ " ¢#0§ 2 1 ¥ schwer 20.000 !��� �� � 26 Nr. 8 EGZPO).
Durch ihre Verurteilung zur Zahlung einzelner bezifferter Beträge sind ¤&$ £ ¡ 5�¨(¡ 4 � ¥ ' ¡ ¢' ' (¡ die Beklagten insgesamt in Höhe von 2.448,93 3 ¦!� 6 7� 8 ufungsurteil außerdem festgestellte Verpflichtung, an die Kläger über den 31. Mai 2001 hinaus jeweils jährlich einen Betrag von 1/53 der Kosten und Lasten des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zu zahlen, hat das Landgericht P 7� P ¡ &$ ¢XW#U�¨¨(¡ ¡ ' ¥ V � ¥ ¡ ¥ ' zutreffend gemäß § 9 ZPO mit (20,96 I�GEC¤A9 B H F D 9 B @ T#�@ SR Q 3 � tgegenstand ist insofern ein Anspruch der Kläger auf wiederkehrende Leistungen, nämlich auf beitragsähnliche anteilige Erstattung des Gesellschaftsaufwandes. Die derzeit gültige monatliche Umlage beläuft sich entsprechend dem Y `� db¡ c a ' (¡ Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 auf monatlich 20,96 � e f� 8 eschwerde geltend gemachten erhöhten Kosten für eine Erneuerung der Pumpen sowie allgemein die Begutachtungs-, Wartungs- und Reparaturkosten sind hierbei - zum Teil als Rücklage - bereits berücksichtigt. Für die Annahme der Beschwerde, die beiden Brunnen müßten jeweils in einem Abstand von fünf bis sieben Jahren vollständig erneuert werden, wodurch mindestens ein Gesamt- ¡ g¥ ' g¡ ¢¦¤�#¡ p ¥ £ ih sr§ ¡ q A¤¡ ¡ £ #d� h ¡ ¡ ¨�¤�d(¡ ¡ ¥ § ih v ¡ aufwand von 345.122 � A6 � 7� 8 � e � t� � 8 u� gyutu� x w �� c ¢' ¡ Â0¡ £ ¥ ¡ i U!¤§ " ¡ ¨¨' ¡ ¥ ¤U(d�¤%i h ' $ ' c a ¡ § ¡ ¤§ ¡ -v von 19.535,20 e R &7� e � e Â7Â!�� �� � 6 �  Â� � 7� � � 7�
Anhalt. Die Kläger haben unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung des Sachverständigen v. R. sowie auf dessen Schreiben vom 25. April 2001 lediglich vorgetragen, die Gesellschaft müsse mit einer Erneuerung der beiden Brunnen in etwa fünf bis sieben Jahren rechnen, d.h. nach Ablauf dieser Zeitspanne, nicht etwa jeweils in einem Abstand von fünf bis sieben Jahren, wie es die Beschwerde versteht. Die von den Beklagten daneben errechnete tatsächliche Gesamtbelastung auf der Grundlage einer insgesamt 100jährigen Nutzungsdauer ihrer Grundstücke ist nach der gesetzlichen Regelung für die Wertberechnung (§§ 2, 9 ZPO) ebensowenig maßgebend wie eine etwaige Minderung des Verkehrswerts ihrer Grundstücke.
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke