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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.12.2012 - 3 StR 382/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 382/12 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. März 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 437,50 EUR für verfallen erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" in fünf Fällen und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.687,50 EUR angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat keinen Bestand, soweit sie einen Betrag von 437,50 EUR übersteigt.
1. Nach den Feststellungen zu Fall Ziffer II. 1. b) der Urteilsgründe erwarb der Zeuge P. im Auftrag des Angeklagten 100 Gramm Kokain zu einem Kaufpreis von 3.000 EUR. Ob und gegebenenfalls zu welchem Kaufpreis der Angeklagte das Kokain weiterverkauft hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Dies wäre aber für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB erforderlich gewesen, da ein solcher voraussetzt, dass der Angeklagte entweder "für die Tat" oder "aus der Tat" etwas erlangt hat. Bezüglich des nicht sichergestellten Rauschgifts steht einer Wertersatzeinziehung entgegen, dass der Angeklagte nicht wirksam Eigentum an diesem erlangen konnte (§ 134 BGB). Damit tragen die Feststellungen die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.000 EUR nicht.
2. Als unzureichend für die Anordnung von Wertersatzverfall erweisen sich ferner die zu den Fällen Ziffer II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte in mindestens fünf Fällen jeweils 30 Gramm Kokain für jeweils 35 EUR an einen gesondert Verfolgten "auf Kommission" veräußert. Ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte tatsächlich aus diesen Geschäften erlangt hat, bleibt indes unklar, so dass auch der Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.250 EUR von den Feststellungen nicht getragen wird.
Unterschrift
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol