Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 01.04.2019 - 9 W (pat) 8/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 8/19 |
| Entscheidungsdatum : | 1. April 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 8/19 Verkündet am 1. April 2019 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 029 557
…
ECLI:DE:BPatG:2020:010420B9Wpat8.19.0 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 1. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss, verkündet in der Sitzung am 17. Juli 2015, hat die Patentabteilung 23 das Patent 10 2007 029 557 betreffend eine
"Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel"
beschränkt aufrechterhalten.
Gegen den am 7. September 2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 7. Oktober 2015, die sie mit Schriftsatz vom 28. November 2016 begründet hat.
Die Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patent mit Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. November 2016, hilfsweise mit Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1, gleichfalls eingereicht mit Schriftsatz vom 28. November 2016. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Führungsvorrichtung gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2015 aufzuheben und das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, der Beschreibungsseite 3/11 vom 27. November 2013 sowie den restlichen Unterlagen wie erteilt, aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1, übrige Unterlagen wie vorstehend, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe ausgehend von einer Führungsvorrichtung, wie sie der Druckschrift
D3 FR 1 320 601 A
zu entnehmen sei, unter Hinzufügung einer Einstellschraube, wie sie die Druckschriften D2 US 1 560 828 A oder D12 EP 0 783 070 B1
offenbarten.
Außer den vorgenannten Druckschriften befinden sich noch folgende weitere Druckschriften im Verfahren:
D1: DE 10 2004 037 938 B3 D4: US 2 949 626 A D5: US 3 017 656 A D6: US 3 454 979 A D7: GB 1 394 225 A D8: DE 103 07 496 B3 D9: US 2 939 167 A D10: US 3 132 371 A D11: DE 200 02 294 U1 D13: EP 1 460 226 A1 D14: EP 1 460 225 A1 D15: DE 102 28 874 A1 D16: DE 20 2004 015 416 U1.
Die Druckschriften D9, D15 und D16 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Änderung gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
1. Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel, die einen Randbereich des Schiebeflügels in ihrem Anordnungsbereich umgreift, wobei den Breitseiten des Schiebeflügels jeweils eine von zwei Seitenbacken der Führungsvorrichtung in geringem Abstand gegenüberliegt, und wobei eine Anpassung der Führungsvorrichtung an Schiebeflügel unterschiedlicher Dicke möglich ist, indem der Abstand der Seitenbacken voneinander bei der Führungsvorrichtung über einen Verstellbereich einstellbar ist, wobei in den Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') wenigstens ein Verstellmittel (25, 25'; 35, 35') zur stufenlosen Einstellung des Abstands der Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') über den Verstellbereich angeordnet ist, wobei beiden Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') der Führungsvorrichtung (20; 30) ein eigenes Verstellmittel (25, 25'; 35, 35') zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Verstellmittel der Führungsvorrichtung (20; 30) eine Einstellschraube (25, 25'; 35, 35') ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hat folgende Fassung:
1. Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel, die einen Randbereich des Schiebeflügels in ihrem Anordnungsbereich umgreift, wobei den Breitseiten des Schiebeflügels jeweils eine von zwei Seitenbacken der Führungsvorrichtung in geringem Abstand gegenüberliegt, und wobei eine Anpassung der Führungsvorrichtung an Schiebeflügel unterschiedlicher Dicke möglich ist, indem der Abstand der Seitenbacken voneinander bei der Führungsvorrichtung über einen Verstellbereich einstellbar ist, wobei in den Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') wenigstens ein Verstellmittel (25, 25'; 35, 35') zur stufenlosen Einstellung des Abstands der Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') über den Verstellbereich angeordnet ist, wobei die Seitenbacken (21, 21') der Führungsvorrichtung (20) linear schiebegeführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenbacken (21, 21') jeweils als in einer zugeordneten Vertiefung (23, 23') eines gehäuseartigen Tragbauteils (22) der Führungsvorrichtung (20) schiebebeweglich geführtes Einsatzteil ausgebildet sind.
Hinsichtlich des Wortlauts des jeweils aufrechterhaltenen nebengeordneten Patentanspruchs 2 und der jeweils geltenden Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
1. Die Einsprechende hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihren Namen von "D… GmbH" in "d… Deutschland GmbH" geändert. Damit ist auf Seiten der Einsprechenden aber keine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, denn es handelt sich nicht um eine andere Rechtspersönlichkeit, was in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist.
2. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt wurde, ist der Einspruch zulässig.
3. Der Gegenstand des Patents bzw. der Patentschrift (im Folgenden mit PS bezeichnet) betrifft eine Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel (vgl. Abs. [0001] der PS).
Aufgabe soll sein, eine Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel zu schaffen, die sich in kurzer Zeit mit hoher Präzision und geringem Fehlerrisiko montieren lässt (Abs. [0006] der PS).
Dieses Problem soll mit folgenden Merkmalen gelöst werden:
1.1 Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel, 1.2 die einen Randbereich des Schiebeflügels in ihrem Anordnungsbereich umgreift, 1.3 wobei den Breitseiten des Schiebeflügels jeweils eine von zwei Seitenbacken der Führungsvorrichtung in geringem Abstand gegenüberliegt, 1.4 und wobei eine Anpassung der Führungsvorrichtung an Schiebeflügel unterschiedlicher Dicke möglich ist, 1.5 indem der Abstand der Seitenbacken voneinander bei der Führungsvorrichtung über einen Verstellbereich einstellbar ist, 1.6 wobei in den Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') 1.7 wenigstens ein Verstellmittel (25, 25'; 35, 35') 1.8 zur stufenlosen Einstellung des Abstands der Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') 1.9 über den Verstellbereich angeordnet ist, (Merkmale 1.1 bis 1.9 entsprechen der erteilten Fassung) 1.10 wobei beiden Seitenbacken (21, 21'; 31, 31') der Führungsvorrichtung (20; 30) ein eigenes Verstellmittel (25, 25'; 35, 35') zugeordnet ist, 1.11 dadurch gekennzeichnet, dass jedes Verstellmittel der Führungsvorrichtung (20; 30) eine Einstellschraube (25, 25'; 35, 35') ist.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet gegliedert:
Merkmale 1.1 bis 1.9 wie erteilt 1.10Hi1wobei die Seitenbacken (21, 21') der Führungsvorrichtung (20) linear schiebegeführt sind, 1.11Hi1dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenbacken (21, 21') jeweils als in einer zugeordneten Vertiefung (23, 23') eines gehäuseartigen Tragbauteils (22) der Führungsvorrichtung (20) schiebebeweglich geführtes Einsatzteil ausgebildet sind.
Zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Zubehör für Schiebeflügel. 4. Zum Verständnis
Das Patent betrifft gemäß Anspruch 1 eine Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel. Nachfolgend ist Fig. 1 wiedergegeben.
Der Schiebeflügel, z. B. eine Tür, wird an den Breitseiten von zwei Seitenbacken 21, 21´ der Vorrichtung geführt, deren Abstand zueinander stufenlos einstellbar ist. Hierzu weist jede Seitenbacke eine Einstellschraube 25, 25´ auf, die in Abhängigkeit von ihrer Gewindesteigung drehwinkelabhängig einen definierten Vorschub erzeugt (Abs. [0011] der PS). Gemäß Merkmal 1.11 werden zwar die Einstellschrauben als Verstellmittel der Führungsvorrichtung benannt, in Verbindung mit Merkmal 1.10 ist aber erkennbar die Verstellung der Seitenbacken gemeint.
In Hilfsantrag 1 sind die Merkmale 1.10 und 1.11 des Hauptantrags (Einstellschraube als Verstellmittel) gestrichen. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beansprucht, dass die Seitenbacken als Einsatzteile ausgebildet und linear in einer Vertiefung eines Tragbauteils verschiebbar sind. Das Tragbauteil ist gehäuseartig, weist damit eine dreidimensionale Form auf. Als Vertiefung ist ein Teil einer Fläche zu verstehen, der tiefer gelegen ist als seine Umgebung, z. B. eine Einbuchtung, eine Einkerbung, eine Senke oder eine Mulde. Merkmal 1.11Hi1 "jeweils als in einer zugeordneten Vertiefung (23, 23') eines gehäuseartigen Tragbauteils (22) der Führungsvorrichtung (20) schiebebeweglich geführtes Einsatzteil ausgebildet" verlangt vom Wortlaut her lediglich zwei schiebebewegliche Einsatzteile, die jedoch auch in lediglich einer einzigen Vertiefung geführt sein können, ersichtlich durch den Bezug des Wortes "jeweils" auch "schiebebeweglich". Auch das patentgemäße Ausführungsbeispiel offenbart erkennbar in Fig. 1 zumindest im Bereich der Bodenplatte (20.1) lediglich eine einzige Vertiefung.
5. Schutzfähigkeit
5.1 Zur Zulässigkeit der geltenden Ansprüche
Anspruch 1 des Hauptantrags umfasst die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1, 2 und 3; Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1, 4 und 7.
Auch die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben. Es wurde das Merkmal des kennzeichnenden Teils des ursprünglichen Anspruchs 1, "dass der Abstand der Seitenbacken voneinander bei der Führungsvorrichtung einstellbar ist", in den Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 aufgenommen. Der kennzeichnende Teil des erteilten Anspruchs 1 wurde mit den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 3 in Verbindung mit den Merkmalen aus der Beschreibung auf der Seite 7, Absatz 2, Satz 1 entspricht Abs. [0034] der OS (zur Ausbildung gemäß den Figuren 1 bis 5) und Seite 9, Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entspricht Abs. [0039] der OS (zur Ausbildung gemäß den Figuren 6 bis 9) gebildet. Die Offenlegungsschrift (OS) entspricht den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.
5.2 Zur Patentfähigkeit
5.2.1 Hauptantrag
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von denjenigen der D1 und der D2 jeweils dadurch, dass den beiden Seitenbacken der Führungsvorrichtung ein eigenes Verstellmittel zugeordnet ist. In der D1 ist als Verstellmittel die Spindel 10 anzusehen, die die Basisplatte 7 zwischen den Seitenbacken 8 dreht und somit den Abstand zwischen den Seitenbacken 8 verändert. Ein eigenes Verstellmittel für jede der beiden Seitenbacken 8 ist dort nicht vorhanden.
Das gleiche gilt für die D2. Dort sind im Sinne des Merkmals 1.3 des Patents jeweils die beiden Bauteile Ziffern 6 und 5 bzw. 5 und 7 als Seitenbacken anzusehen (s. dort Fig. 2 und 4). Bei den Seitenbacken 6 und 5 ist beispielsweise nur der Seitenbacke 6 ein Verstellmittel in Form einer Einstellschraube 13, 15 zugeordnet, nicht hingegen beiden Seitenbacken. Entsprechend verhält es sich mit den Seitenbacken 5 und 7.
Die Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich ferner von den Gegenständen der Druckschriften D3 bis D10, D15, D16 zumindest in dem kennzeichnenden Merkmal, wonach jedes Verstellmittel der Führungsvorrichtung eine Einstellschraube ist. Auch gegenüber den weiter ab liegenden Entgegenhaltungen D11 bis D14 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unstreitig neu.
b) Erfinderische Tätigkeit
Die D3 offenbart eine Führungsvorrichtung für Schiebetüren (Merkmal 1.1), welche modular aufgebaut ist und an die Art und Dicke der Tür angepasst werden kann, vgl. S. 1, linke Sp., Abs. 3. Hierzu weist die Führungsvorrichtung eine Bodenplatte (platine) 1 mit vier Langlöchern (trous ovalisés) 2a - 2d auf, vgl. Fig. 1. An den Langlöchern 2a - 2d kann jeweils ein abnehmbarer Führungskörper (plot de guidage) 5 mittels Muttern oder Schrauben (écrous ou boulons) 6 befestigt werden, vgl. S.1, rechte Sp., letzter Abs. Durch die Langlöcher 2a - 2d können die Führungskörper 5 in jedem beliebigen Abstand zueinander angebracht werden, um die Führungsvorrichtung an die Dicke der Türen anzupassen. Die Länge der Langlöcher 2a - 2d gibt hierbei einen Verstellbereich vor, innerhalb dessen der Abstand der den Randbereich der Schiebetür an beiden Breitseiten umgreifenden Führungskörper 5 stufenlos eingestellt werden kann (Merkmale 1.2 bis 1.5 und 1.8).
Die dort zur stufenlosen Einstellung des Abstands der Seitenbacken 5 über den Verstellbereich vorgesehenen Schrauben 6 und Langlöcher 2a-2d sind Verstellmittel im Sinne des Patents, wobei den Seitenbacken 5 der Führungsvorrichtung jeweils ein eigenes Verstellmittel 2a bis 2d, 6 zugeordnet ist (Merkmale 1.6, 1.7, 1.9 und 1.10). Nicht verwirklicht ist hingegen, dass das Verstellmittel der Führungsvorrichtung eine Einstellschraube ist. Gemäß der D3 handelt es sich bei den Schrauben 6 um Fixierschrauben, mit Hilfe derer die Seitenbacken 5 entlang der Langlöcher 2a bis 2d in der Grundplatte 1 auf dieser variabel in den Langlöchern 2a bis 2d verschiebbar fixiert werden, um somit eine stufenlose Einstellung des Abstands der Seitenbacken 5 zu erreichen. Bei diesen Befestigungs- oder Fixierschrauben handelt es sich damit nicht um Einstellschrauben im Sinne des Merkmals 1.11, um den Abstand zwischen den Seitenbacken 5 stufenlos einzustellen bzw. zu regulieren. Vielmehr muss dort die Fixierung der Seitenbacken 5 an der Grundplatte 1 gelöst werden, um dann durch Verschieben der Seitenbacken einen neuen Abstand dazwischen zu ermöglichen. Allerdings erkennt der Fachmann,
dass eine Einzelverstellung der Seitenbacken möglich und vorteilhaft ist, da beispielsweise kleinere Ungenauigkeiten bei der Montage der Bodenplatte 1 ausgeglichen werden können.
Die D2 zeigt und beschreibt eine Führungs- und Feststellvorrichtung für ein Schiebefenster und ähnliche Schließelemente mit einer feststehenden Backe (jaw) 5 und zwei beweglichen Backen (jaws) 6, 7, vgl. Fig. II und III.
Die feststehende Backe 5 ist Teil einer H-förmigen Bodenplatte (body portion) 1 mit Aussparungen (recesses) 2, 3 zur Aufnahme der darin verschiebbaren beweglichen Backen 6, 7, vgl. Fig. III. Unterhalb der Bodenplatte 1 weisen die beweglichen Backen 6, 7 je einen Flansch (flangelike member) 11 auf, welcher in einem eine Vertiefung bildenden Flansch (flanges) 16 der Bodenplatte gleitend geführt ist. Durch die Flansche 11 ist eine Schraube (screw) 15 mit zwei gegenläufigen Gewinden (screw threads) 19, 20 geführt, vgl. Fig. II. Diese Gewinde 19, 20 greifen in Gewindesegmente (thread segments) 13 der beweglichen Backen 6, 7 ein. Während die Schraube 15 durch eine ringförmige Rippe (annular rib) 18 in einer Nut (groove) 25 der Bodenplatte 1 gehalten wird, bewirkt ein Rotieren der Schraube 15 mittels eines Hebels (handle) 22 ein gemeinsames Verschieben der beweglichen Backen 6, 7 in Richtung der feststehenden Backe 5 oder von dieser weg, vgl. Patentanspruch 1 und Beschreibung zum Ausführungsbeispiel.
Die D2 offenbart somit eine Führungsvorrichtung für Schiebeflügel, die einen Randbereich des Schiebeflügels umgreift (Merkmale 1.1 und 1.2), vgl. Fig. II. Hierbei ist eine Anpassung an unterschiedlich dicke Schiebeflügel möglich, indem der Abstand von zwei Seitenbacken 5, 7 bzw. 5, 6 zueinander veränderbar ist (Merkmale 1.3 bis 1.5). Mit der Schraube 15 ist in den Seitenbacken 6, 7 ein Verstellmittel zur stufenlosen Abstandseinstellung über den in Fig. IV gezeigten Verstellbereich (durchgezogene und gestrichelte Linien) angeordnet (Merkmale 1.6 bis 1.9). Offenbart ist daher ebenfalls eine Einstellschraube im Sinne des Merkmals 1.11. Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist aber nicht jeder Seitenbacke ein eigenes Verstellmittel zugeordnet, damit ist Merkmal 1.10 nicht verwirklicht.
Ausgehend von der D3 vermittelt die D2 dem Fachmann die Anregung, eine Einstellschraube vorzusehen, um eine bequemere Einstellbarkeit der Seitenbacken zu ermöglichen. Die D2 sieht zwar zur Einstellung lediglich eine feste und eine verschiebbare Seitenbacke vor. Da die D3 bereits die Einstellbarkeit jeder einzelnen Seitenbacke offenbart, hat der Fachmann auch Veranlassung, jede Seitenbacke mit einem eigenen Verstellmittel zu versehen, da damit die Einstellbarkeit verbessert werden kann. Insofern ist es naheliegend, bei einer Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel nach D3 anstelle der dort gezeigten Verstellmittel (Fixierschrauben 6 i. V. m. Langlöchern 2a - 2d) zwei Einstellschrauben zur einfachen getrennten Regulierung der Seitenbackenstellung zu verwenden. Der Fachmann kommt somit zum Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Übertragung des Schraubenmechanismus der D2 auf die Vorrichtung der D3 konstruktiv überhaupt nicht möglich sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zunächst lässt Patentanspruch 1 offen, mit welchen konstruktiven Maßnahmen patentgemäß die Seitenbacken mittels einer Einstellschraube verstellbar sind. Auch eine Einstellmöglichkeit, wie sie die D2 beschreibt, ist demgemäß umfasst. Die D2 offenbart zudem
die Möglichkeit, an beiden Seiten der Führungsvorrichtung einen Betätigungshebel 22 ansetzen zu können, so dass bei einer Einstellschraube, wie sie Fig. II der D2 zeigt, nach deren mittiger Aufteilung auch zwei verstellbare Seitenbacken getrennt voneinander verstellbar wären.
Der Anspruch 1 des Hauptantrags ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit der beanspruchten Führungsvorrichtung nicht gewährbar.
5.2.2 Hilfsantrag 1
Die D7 zeigt eine Führungsvorrichtung für einen Schiebeflügel, die einen Randbereich des Schiebeflügels (sliding door) 9 in ihrem Anordnungsbereich umgreift (Fig. 2, 4). Den Breitseiten des Schiebeflügels liegt jeweils eine von zwei Seitenbacken (cap) 2 der Führungsvorrichtung in geringem Abstand gegenüber. Eine Anpassung der Führungsvorrichtung an Schiebeflügel unterschiedlicher Dicke ist möglich (s. dort S. 1, Z. 15 - 17, 33 - 35, 45 - 50), indem der Abstand der Seitenbacken voneinander bei der Führungsvorrichtung über einen Verstellbereich einstellbar ist (s. dort S. 1, Z. 51 - 57; Fig. 1). Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.5 verwirklicht. In den Seitenbacken 2 ist wenigstens ein Verstellmittel (guide stripes) 1 zur stufenlosen Einstellung des Abstands der Seitenbacken über den Verstellbereich angeordnet (s. dort S. 1, Z. 87 - 89, S. 1, Z. 93 - S. 2, Z. 1). Das entspricht der Ausbildung nach den Merkmalen 1.6 bis 1.8. Die Seitenbacken der Führungsvorrichtung sind linear schiebegeführt (s. dort S. 1, Z. 87 - 89; Fig. 1) und jeweils als in einer zugeordneten Vertiefung "groove or aperture" 6 (s. dort S. 1, Z. 38 - 53) eines gehäuseartigen Tragbauteils (body portion) 3 der Führungsvorrichtung schiebebeweglich geführtes Einsatzteil ausgebildet. Gemäß Ausführungsbeispiel der D7 ist zwar eine durchgehende Ausnehmung 6 vorgesehen, die nicht als Vertiefung im Sinne des Patents anzusehen ist, die Offenbarung der D7 ist jedoch allgemeiner ("groove or aperture", vgl. Anspruch 1), so dass auch eine Öffnung in Form einer Nut ("groove") umfasst ist. Der Auffassung der Patentinhaberin, dass der Patentanspruch 1 zwei Vertiefungen fordert, vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Auch eine einzige Vertiefung, in der die beiden Seitenbacken geführt sind, ist vom Patentanspruch 1 umfasst, wie oben unter Ziffer 4 ausgeführt. Damit sind auch die Merkmale 1.10Hi1 und 1.11Hi1 der D7 entnehmbar.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstands nicht gewährbar.
6. Der nebengeordnete Patentanspruch 2 wurde im angegriffenen Beschluss einer beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde gelegt. Er ist damit der Beschwerde der Patentinhaberin nicht unterworfen, wodurch sich Ausführungen hierzu erübrigen.
7. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf den Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Patentansprüchen 3 bis 11 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, sodass auch insoweit die Patentfähigkeit zu verneinen ist (vgl. dazu BGH "Sensoranordnung" in GRUR 2012, S. 149-156).
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Paetzold Sandkämper Dr. Geier
Ko