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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.05.2020 - 2 StR 100/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 100/20 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.290 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Eschelbach
Meyberg Wenske