BVerwG
8. März 2006
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BVerwG
27. April 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2006 - 3 B 161/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 161/05 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 29.08.2005; VG 1 K 378/02.Me
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 8. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.