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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2005 - 6 C 11/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 11/05 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2005 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Abgelehnte Richter dürfen über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt.
2. Die Besorgnis der Befangenheit der Richter wird allein mit ihrer Wirkung an vorangegangenen, den Kläger betreffenden Entscheidungen und deren Folgen begründet. Der Umstand, dass ein Kläger eine Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen.
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 24.05.2005; OVG 2 MC 213/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Graulich{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 werden verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und Beschwerdeverfahren auf je 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Über die Anträge des Klägers kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2005 zwei der unterzeichnenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleichwohl dürfen diese Richter an der Entscheidung mitwirken; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Die Besorgnis der Befangenheit der Richter wird allein mit ihrer Wirkung an vorangegangenen, den Kläger betreffenden Entscheidungen und deren Folgen begründet. Der Umstand, dass ein Kläger eine Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>).
2. Die Revision gegen den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unstatthaft, weil dieser nicht zu den gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mit der Revision anfechtbaren Entscheidungen gehört und die Revision auch nicht zugelassen worden ist.
3. Die Beschwerde gegen die "immanente Nichtzulassung der Revision" ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
4. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
5. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Angesichts der bereits vorliegenden Entscheidungen des Senats besteht für eine erneute Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kein Anlass.
7. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Bardenhewer Hahn Graulich