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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.07.2000 - 9 W (pat) 10/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 10/99 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 10/99 Verkündet am 26. Juli 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 28 706
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch
BPatG 154 6.70 beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 26. August 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge"
widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der patentierte Schwingungsdämpfer ergebe sich für einen Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Tätigkeit aus der GB 2 036 247 A.
Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie trägt vor, der beanspruchte Schwingungsdämpfer sei weder neuheitsschädlich noch in naheliegender Weise durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zu erreichen gewesen. Zur mündlichen Verhandlung ist sie trotz ordnungsgemäßer Ladung entsprechend ihrer Ankündigung vom 21. Juli 2000 nicht erschienen.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2000 hat sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise der Aufrechterhaltung den als Anlage zum Schriftsatz vom 31. Mai 2000 beigefügten Patentanspruch 1 und im übrigen die erteilten Unterlagen zugrundezulegen.
Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und auch keine Anträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung war sie - gemäß schriftlicher Ankündigung vom 26. Mai 2000 - trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag) lautet:
"Hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge mit einem Dämpfungsflüssigkeit enthaltenden Dämpferzylinder, einer darin abgedichtet eintauchenden, axial verschiebbar angeordneten Kolbenstange und einem an der Kolbenstange befestigten Dämpfungskolben, der den Dämpferzylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt, wobei der Dämpferzylinder und die Kolbenstange jeweils eine Befestigungsvorrichtung zur Verbindung mit der ungefederten Masse oder der gefederten Masse aufweist und bei der die Befestigungsvorrichtung im Bereich von Straßenanregungen kleiner Amplitude axial beweglich geführt mit dem Dämpferzylinder oder der Kolbenstange verbunden ist und zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Dämpferzylinder oder der Kolbenstange mindestens eine Feder vorgesehen ist, die sich jeweils am Dämpferzylinder oder an der Kolbenstange und an der Befestigungsvorrichtung abstützt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die axial beweglich geführte und mit einer Feder (5, 8) abgestützte Befestigungsvorrichtung (4) - mit der ungefederten Masse verbunden ist und - in einer am Ende des Dämpferzylinders (1) angeordneten Führungseinheit (6) geführt ist."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Änderung gegenüber Hauptantrag kursiv):
"Hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge mit einem Dämpfungsflüssigkeit enthaltenden Dämpferzylinder, einer darin abgedichtet eintauchenden, axial verschiebbar angeordneten Kolbenstange und einem an der Kolbenstange befestigten Dämpfungskolben, der den Dämpferzylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt, wobei der Dämpferzylinder und die Kolbenstange jeweils eine Befestigungsvorrichtung zur Verbindung mit der ungefederten Masse oder der gefederten Masse aufweist und bei der die Befestigungsvorrichtung im Bereich von Straßenanregungen kleiner Amplitude axial beweglich geführt mit dem Dämpferzylinder oder der Kolbenstange verbunden ist und zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Dämpferzylinder oder der Kolbenstange mindestens eine Feder vorgesehen ist, die sich jeweils am Dämpferzylinder oder an der Kolbenstange und an der Befestigungsvorrichtung ständig abstützt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die axial beweglich geführte und mit einer Feder (5, 8) abgestützte Befestigungsvorrichtung (4) - mit der ungefederten Masse verbunden ist und - in einer am Ende des Dämpferzylinders (1) angeordneten Führungseinheit (6) geführt ist." An den Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag schließen sich jeweils sechs abhängige Ansprüche 2 bis 7 an, die konkrete Ausgestaltungen des Schwingungsdämpfers nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 kennzeichnen.
Wegen des schriftsätzlichen Vorbringens der Patentinhaberin wird auf die Beschwerdeakte verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 nach Haupt- und Hilfsantrag sind unbestritten zulässig. Der jeweils beanspruchte Schwingungsdämpfer ist gewerblich anwendbar und mag gegenüber dem Stand der Technik auch neu sein. Zu seiner jeweiligen Ausgestaltung bedurfte es jedoch keiner erfinderischen Tätigkeit.
Zum Hauptantrag:
Ausweislich der Beschreibungseinleitung Sp 1 Z 38 bis 44 der Streitpatentschrift ist im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 der gattungsbildende Stand der Technik nach der DE-AS 1 201 189 berücksichtigt. Damit ist nach dem Verständnis des erkennenden Senats zutreffend ausgesagt, daß die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen gegenständlichen Merkmale eines hydraulischen Schwingungsdämpfers sämtlich aus dieser Druckschrift bekannt sind, vgl insb Sp 1 Abs 1 iVm der Fig 1. Insbesondere im Patentanspruch 1 der DE-AS 1 201 189 ist wörtlich angegeben, daß der dortige hydraulische Schwingungsdämpfer "an den gegeneinander gefederten Teilen eines Kraftfahrzeuges mit elastischen Elementen zwischen dem Schwingungsdämpfer und einem der gegeneinander gefederten Fahrzeugteile"
befestigt ist. Dieser Sachverhalt ist im Oberbegriff des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 alternativ formuliert und somit richtig wiedergegeben. Die DE-AS 1 201 189 offenbart also gleichwertig nebeneinander, die axial beweglich geführte und mit einer Feder 7/8 abgestützte Befestigungsvorrichtung 5 entweder mit der gefederten Masse oder - wie streitpatentgemäß beansprucht - mit der ungefederten Masse zu verbinden. Die konkrete Auswahl bleibt dem Durchschnittsfachmann überlassen, der hierfür geeignete Kriterien vorgibt. Ein auf der Hand liegendes Kriterium zur Auswahl der beanspruchten Anordnung wäre zum Beispiel, hochfrequente Schwingungen kleiner Amplitude auf ihrem Weg von der Fahrbahn in das Fahrzeugchassis möglichst früh aufzufangen, damit das Dämpfergehäuse gar nicht erst angeregt wird. Diese Auswahlmöglichkeit ändert allerdings nichts daran, daß beide Alternativen bereits aus der DE-AS 1 201 189 neuheitsschädlich vorbekannt sind.
Der verbleibende einzige Unterschied zwischen dem Beanspruchten und dem Bekannten besteht noch darin, daß die beweglich geführte Befestigungsvorrichtung nicht in einer Führungseinheit, sondern durch die Feder (Schubgummielemente 7 und 8) selbst am Ende des Dämpferzylindergehäuses 1 gelagert ist. Der dafür erforderliche Fertigungsaufwand ist nachteiligerweise hoch, wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift zutreffend ausgeführt ist, denn funktionsnotwendig sind die Schubgummielemente 7/8 mit relativ engen Toleranzen zwischen dem Dämpfergehäuse 1 und der Aufhängeglocke 2 einzupassen, die Aufhängeglocke ist zweimal zu verschrauben und am Dämpfergehäuse ist ein Anschlag 10 zu befestigen. Soll dieser hohe Aufwand vermieden werden, entspricht es üblicher fachmännischer Vorgehensweise, sich im einschlägigen Stand der Technik nach diesbezüglichen Vorbildern oder Anregungen umzusehen. Bei dieser Überprüfung kann ein Durchschnittsfachmann, zBsp ein mit der Konstruktion von Schwingungsdämpfern beruflich befaßter Maschinenbauingenieur, die GB 2 036 247 A nicht übersehen.
Einerseits zählt diese Druckschrift nämlich zum einschlägigen Stand der Technik, weil sie in die Anwendung ihrer Lehre ausdrücklich Schwingungsdämpfer einbezieht. Im Gegensatz zur Argumentation der Patentinhaberin in ihrer Beschwerdebegründung ist dafür in der Beschreibung keineswegs nur der Begriff "shock absorber" allein maßgeblich. Im Zusammenhang heißt es auf S 3 Z 81 bis 85 vielmehr:
"This invention is not exclusively applicable to spring devices in the common sense. It is applicable to spring devices in the most general sense including shock absorbers and the like."
Aus dieser Textstelle entnimmt der Durchschnittsfachmann zwanglos, daß auch solche Federvorrichtungen gemeint sind, die im allgemeinsten Sinne auch Stoßdämpfer beinhalten. Da ein Schwingungsdämpfer bekanntlich immer aus einer Feder und einem Dämpfer besteht, läßt sich die Offenbarung der in Rede stehenden Druckschrift auch für Schwingungsdämpfer nicht in Abrede stellen. Andererseits zeigt die GB 2 036 247 A eine baulich besonders einfache Möglichkeit auf, mit welcher eine axial beweglich geführte und mit einer Feder 61 abgestützte Befestigungsvorrichtung 11 in einer am Ende des Dämpferzylinders 58 angeordneten Führungseinheit 57 geführt ist, vgl insb S 3 Z 45 bis 49 iVm Fig 2.
Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Tätigkeit eines Durchschnittsfachmanns in der einfachen Übertragung von baulichen Merkmalen der beweglichen Lagerung einer Schwingungsdämpferbefestigung. Dabei ersetzt er die fertigungstechnisch aufwendige Lagerung der beweglichen Befestigungvorrichtung mit Schubgummielementen gemäß der DE AS 1 201 189 durch die einfache Führung mittels am Ende des Dämpferzylinders angeordneter Führungseinheit gemäß der GB 2 036 247 A. Auf diese Weise gelangt er ohne erfinderische Tätigkeit zu der Schwingungsdämpferausgestaltung wie sie mit dem Patentanspruch 1 beansprucht ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat somit keinen Bestand.
Mit ihm fallen die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7.
Zum Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag nur durch die Einfügung des Adjektivs "ständig" zwischen den Worten Befestigungsvorrichtung und abstützt in der letzten Zeile seines Oberbegriffs. Die damit verbundene Aussage bezieht sich auf die Feder, welche zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Dämpferzylinder oder der Kolbenstange angeordnet ist. Die Feder soll sich nunmehr ständig an der Befestigungsvorrichtung abstützen.
Diese formale Beschränkung kann die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes nicht rechtfertigen, denn über die beanspruchte Eigenschaft verfügt bereits die Feder bei der aus der DE-AS 1 201 189 bekannten Befestigung eines Schwingungsdämpfers. Wie aus den Figuren eindeutig hervorgeht, ist die jeweilige Feder (Schubgummielement 7/8) dort zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Dämpfergehäuse angeordnet und stützt sich somit ständig an der Befestigungsvorrichtung ab. Gleiches gilt im übrigen auch für die bewegliche Schwingungsdämpferbefestigung gemäß der GB 2 036 247 A, worauf in dem angegriffenen Beschluß der Patentabteilung zu Recht hingewiesen worden ist, vgl insb S 11 Abschnitt D). Zu den übereinstimmenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mit denjenigen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat daher ebenfalls keinen Bestand. Mit ihm fallen auch die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7.
Petzold Bork Bülskämper Rauch
prö