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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.11.2008 - IX ZB 184/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 184/05 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 geändert.
Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 EUR nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 EUR zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 214,37 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in denen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.
Unterschrift
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanz
AG Leipzig; 31.05.2005; 404 IN 1527/04 / LG Leipzig; 20.06.2005; 12 T 574/05