AG Essen
30. September 2010
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LG Essen
21. Juni 2011
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21. Juni 2011
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BGH
12. August 2011
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BGH
12. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.08.2011 - IX ZB 203/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 203/11 |
| Entscheidungsdatum : | 12. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 12. August 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.
Unterschrift
Kayser Raebel Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanz
AG Essen; 30.09.2010; 160 IN 107/09 / LG Essen; 21.06.2011; 7 T 716/10