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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.12.2004 - 2 ARs 445/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 445/04 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2004 beschlossen:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Worms vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Worms bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Darmstadt nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Darmstadt verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209, 218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Darmstadt erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 3 JGG nicht mehr zu begründen.
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht vorliegen.
Unterschrift
"
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck
Vorinstanz
Az.: 3541 Js 17318/03 Staatsanwaltschaft Mainz Az.: 220 Js 2434/04 Jug Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 3541 Js 17318/03.3 jug Ds Amtsgericht Worms Az.: 4110 E - 24/04 Generalstaatsanwaltschaft Koblenz