VGH Hessen
6. Juli 2012
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BVerwG
24. Oktober 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2012 - 1 B 19/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 19/12 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt am Main; 24.02.2010; VG 1 K 987/09.F / Hessischer VGH; 06.07.2012; VGH 7 A 473/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2012 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2012 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18. September 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Beschwerdebegründungsfrist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.