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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - 1 StR 19/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 19/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO):
Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hätte die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger erklärt haben, dass sie sich nicht mehr auf die methodenkritische Stellungnahme gegen das Gutachten des Sachverständigen L. berufen wollen. Auch der Antrag auf ein Obergutachten wurde zurückgenommen (SA Bd. II S. 538).
Unterschrift
Nack Wahl Elf
Jäger Sander