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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.07.2012 - 6 W (pat) 326/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 326/09 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 326/09 Verkündet am 19. Juli 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 29 519
…
BPatG 154 05.11 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
Das Patent 103 29 519 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das Patent 103 29 519, dessen Erteilung am 2. März 2006 veröffentlicht wurde, ist am 29. Mai 2006 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften:
E1: DE 79 14 232 U1 E2: US 5 855 042 A E3: DE 199 53 774 A1 E4: DE 25 47 193 A1 E5: DE 199 59 530 A1 E6: DE 25 47 193 A1 E7: DE 201 04 851 U1. Die Einsprechende stellte den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte den Antrag,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 9 (Hauptantrag), hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 (Hilfsantrag), jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen jeweils wie erteilt.
Im Prüfungsverfahren war noch folgende Druckschrift zum Stand der Technik ermittelt worden:
E8: US 6 381 909 B1.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen
1. Türbeschlag mit Absturzsicherung zur Lagerung eines oberen Bereiches eines Glas-Türblattes (1), mit einem am oberen Bereich des Türblattes (1) befestigten ersten Beschlagteil (2), welches eine vertikale Ausnehmung (3) zur Aufnahme eines Lagerzapfens (4) aufweist, welcher an einem zweiten Beschlagteil (5) befestigt ist, welches an einem Türrahmen (6) oder dergleichen gelagert ist, wobei der Lagerzapfen (4) eine ringförmige Durchmesser-Reduzierung (7) aufweist, die Ausnehmung (3) mit einem Bereich (8) verminderten Durchmessers versehen ist, der in den Bereich der ringförmigen Durchmesser-Reduzierung (7) des Lagerzapfens (4) eingreift, der Lagerzapfen (4) in das erste Beschlagteil (2) drehbar eingesteckt ist, und eine durch die ringförmige Durchmesser-Reduzierung (7) und die hierzu passende Ausgestaltung der Ausnehmung (3) aufgebrachte Haltekraft ausreichend ist, um das erste Beschlagteil (2) am zweiten Beschlagteil (5) sicher zu halten und ein unbeabsichtigtes Herausfallen des Beschlagteils (2) zu verhindern.
Der Hauptanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gerichtet auf einen
1. Türbeschlag mit Absturzsicherung zur Lagerung eines oberen Bereiches eines Glas-Türblattes (1), mit einem am oberen Bereich des Türblattes (1) befestigten ersten Beschlagteil (2), welches eine vertikale Ausnehmung (3) zur Aufnahme eines Lagerzapfens (4) aufweist, welcher an einem zweiten Beschlagteil (5) befestigt ist, welches an einem Türrahmen (6) oder dergleichen gelagert ist, wobei der Lagerzapfen (4) eine ringförmige Durchmesser-Reduzierung (7) aufweist, die Ausnehmung (3) mit einem Bereich (8) verminderten Durchmessers versehen ist, der in den Bereich der ringförmigen Durchmesser-Reduzierung (7) des Lagerzapfens (4) eingreift, der Lagerzapfen (4) in das erste Beschlagteil (2) drehbar eingesteckt ist, und eine durch die ringförmige Durchmesser-Reduzierung (7) und die hierzu passende Ausgestaltung der Ausnehmung (3) aufgebrachte Haltekraft ausreichend ist, um das erste Beschlagteil (2) am zweiten Beschlagteil (5) sicher zu halten und ein unbeabsichtigtes Herausfallen des Beschlagteils (2) zu verhindern und wobei der Lagerzapfen (4) an einem dem zweiten Beschlagteil (5) zugewandten Bereich mit der ringförmigen Durchmesser-Reduzierung (7) versehen ist und dass die Ausnehmung (3) an einem dem zweiten Beschlagteil (5) zugewandten Ende mit dem Bereich (8) verminderten Durchmessers versehen ist.
An den jeweiligen Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 bzw. 2 bis 8 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, führt aber nicht zum Erfolg.
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Patentgegenstand nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf dem Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung und Ergänzungen, die in der Beschreibung offenbart sind; der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wurde zusätzlich noch durch sinngemäß übernommene Merkmale aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 ergänzt.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist weder nach Hauptantrag noch nach Hilfsantrag patentfähig. 3.1 Zum Hauptantrag
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu. Keine der ins Verfahren eingeführten Druckschriften zeigt einen Türbeschlag mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist bei keinem der entgegengehaltenen Türbeschläge eine am türseitigen Beschlag angeordnete Aufnahme für den Lagerzapfen mit einem Bereich verminderten Durchmessers versehen. Der Türbeschlag nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der E5 (DE 199 59 530 A1) ist ein Türbeschlag zur Lagerung eines oberen Bereichs eines Glas-Türblattes dargestellt und beschrieben, der folgende Merkmale aufweist:
- ein an einem oberen Bereich des Türblattes befestigtes erstes Beschlagteil, welches eine vertikale Ausnehmung zur Aufnahme eines Lagerzapfens (12) aufweist, welcher an einem zweiten Beschlagteil (dem in der Rahmenkonstruktion eingesetzten Bolzen oder einem Gegenbeschlag, vgl. Abs. [0012] der Beschreibung) befestigt ist, welches an einem Türrahmen (6) oder im Mauerwerk gelagert ist, - wobei der Lagerzapfen (12) eine ringförmige Durchmesser- Reduzierung aufweist (Darstellung in Figur 2, Verjüngung im Bereich des Kragens), und - der Lagerzapfen (12) in das erste Beschlagteil drehbar eingesteckt ist.
Bei dem bekannten Türbeschlag wird, im Falle eines Bruchs des Glas-Türblatts, das erste Beschlagteil durch die Drehstange (31) in seiner Position gehalten und ein Herunterfallen dadurch verhindert. Dafür sind eine Haltestange und, speziell für ihre Befestigung, eine Gestaltung des ersten Beschlagteils mit einem Aufnahmekanal (32) und Bohrungen (16, 17) für Schrauben (22) vorgesehen. Ein derartiger Türbeschlag sollte so verbessert werden, dass er einfacher im Aufbau und kostengünstiger herzustellen ist und ein hohes Maß an Sicherheit aufweist (Absatz [0006] der Beschreibung). Zweifellos führt ein Wegfall der Drehstange und der damit verbundene Entfall des Aufnahmekanals zu einem geringeren Aufwand und somit zu günstigeren Kosten bei der Herstellung des ersten Beschlagteils. Damit verbunden ist aber auch das Risiko des Herunterfallens des Beschlagteils bei einem Bruch der Glastür, wodurch sie nicht mehr das geforderte hohe Maß an Sicherheit aufweist. Es stellte sich also das Problem, das erste Beschlagteil auch bei zerbrochenem Glastürblatt daran zu hindern, sich vom Lagerzapfen (4) zu lösen. Eine mögliche Lösung dieses Problems wird dem Durchschnittsfachmann bereits durch die D2 (US 5 855 042) vorgeschlagen. Die D2 beschreibt zwar einen Türbeschlag für Möbel, es kann aber von einem Durchschnittsfachmann, der sich mit den Beschlägen für Ganzglastüren beschäftigt, erwartet werden, dass er auch Beschläge von Ganzglastüren in Betracht zieht, die nicht unmittelbar als Gebäudetüren eingesetzt werden. In der genannten Druckschrift ist ein oberes Beschlagteil einer Tür dargestellt und beschrieben, das im Montagezustand an den Türrahmen angesetzt werden kann und an dem Beschlag am Türrahmen hängen bleibt, ohne dass dazu das Glastürblatt eingesetzt sein muss. In dem Zustand, im dem das Türblatt noch nicht eingesetzt ist, wird das Herunterfallen des türseitigen oberen Beschlagteils dadurch verhindert, dass in eine ringförmige Durchmesser-Reduzierung des Lagerzapfens (neck 32 forming a channel) ein Bereich verminderten Durchmessers (annular ring 42) in der Ausnehmung, die den Lagerzapfen aufnimmt, eingreift. Ein Durchschnittsfachmann brauchte also lediglich die in der D2 vorgeschlagene Gestaltung der Aufnahme aufzugreifen und bei dem aus der D5 bekannten Türbeschlag die bereits vorhandene ringförmige Durchmesser-Reduzierung des Lagerzapfens (12) auszunutzen, indem er die Ausnehmung (3) mit einem Bereich verminderten Durchmessers versah, der in den Bereich der ringförmigen Durchmesser-Reduzierung (7) des Lagerzapfens (4) eingreift. Dabei ist es selbstverständlich, dass die durch die ringförmige Durchmesser-Reduzierung und die hierzu passende Ausgestaltung der Ausnehmung (3) aufgebrachte Haltekraft ausreichend sein muss, um das erste Beschlagteil (2) am zweiten Beschlagteil (5) sicher zu halten, um ein unbeabsichtigtes Herausfallen des Beschlagteils (2) zu verhindern.
Der beanspruchte Türbeschlag ist somit durch den aufgedeckten Stand der Technik nahegelegt, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
3.2 Zum Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach dem Hauptantrag nur durch die Hinzunahme der Merkmale, dass der Lagerzapfen (4) an dem dem zweiten Beschlagteil (5) zugewandten Bereich mit der ringförmigen Durchmesser-Reduzierung (7) versehen ist und dass die Ausnehmung (3) an einem dem zweiten Beschlagteil (5) zugewandten Ende mit dem Bereich (8) verminderten Durchmessers versehen ist. Bei dem Türbeschlag nach der E5 weist der in den Figuren dargestellte Lagerzapfen die ringförmige Durchmesser-Reduzierung genau an dem dem zweiten Beschlagteil zugewandten Bereich auf, dass dann der Bereich verminderten Durchmessers der Ausnehmung entsprechend an ihrem dem zweiten Beschlagteil zugewandten Ende vorzusehen ist, liegt auf der Hand. Somit ist das erste Merkmal aus der E5 bekannt, das zweite ergibt sich daraus durch die technische Vorgabe des bereits bekannten Merkmals.
Der beanspruchte Türbeschlag gemäß Hilfsantrag ist somit ebenfalls durch den aufgedeckten Stand der Technik nahegelegt, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher auch nicht gewährbar. 4. Zusammen mit dem nicht gewährbaren Hauptanspruch nach Haupt- bzw. Hilfsantrag haben auch die jeweiligen Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag keinen Bestand. Die Unteransprüche enthalten jeweils nur naheliegende Ausgestaltungen des Türbeschlags nach Anspruch 1.
Das Patent war daher zu widerrufen.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Dr. Großmann