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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.04.2012 - 12 W (pat) 17/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 17/09 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 17/09 Verkündet am 26. April 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 023 132.5-35
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper als Vorsitzendem, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Dezember 2008 wird aufgehoben und das Patent 10 2006 023 132 mit der Bezeichnung "Steuern von Zusatzfunktionen von Fahrspielzeugen in einem digitalen Steuersystem" mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 5, - Beschreibung Seiten 1 bis 7 und - Zeichnung (ein Blatt) jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2012.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 17. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Steuern von Zusatzfunktionen von Fahrspielzeugen in einem digitalen Steuersystem"
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse A63H des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung aufgrund § 48 PatG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle richtet sich die am 20. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Betreiben eines digitalen Steuersystems für mehrere zu steuernde Objekte, insbesondere für spurgeführte Fahrspielzeuge auf einer Autorennbahn, mit jeweils wenigstens einem Digitaldekoder in jedem zu steuernden Objekt, und mit mehreren Bediengeräten, die jeweils wenigstens ein Betätigungselement zum Steuern eines dem Bediengerät zugeordneten Objekts aufweisen, wobei zu den Digitaldekodern digital kodierte Datenpakete übertragen werden, die jeweils wenigstens Zustandsdaten des wenigstens einen Betätigungselementes eines Bediengeräts sowie eine digitale Adresse beinhalten, die die Zuordnung zwischen dem Bediengerät und einem Objekt dadurch herstellt, dass jedem Bediengerät eine digitale Adresse zugeordnet ist und in dem Digitaldekoder die digitale Adresse desjenigen Bediengerätes gespeichert ist, dem das Objekt zugeordnet ist, wobei der Digitaldekoder in Abhängigkeit von den Zustandsdaten der Betätigungselemente des zugeordneten Bediengeräts in einem digital kodierten Datenpaket mit derselben digitalen Adresse, die in dem Digitaldekoder abgespeichert ist, Steuerbefehle für das Fahrspielzeug auswählt und an das Fahrspielzeug weiter gibt, dadurch gekennzeichnet, dass der Digitaldekoder die von den Zustandsdaten abgeleiteten Steuerbefehle für das Fahrspielzeug zusätzlich in Abhängigkeit von einem physikalischen Zustand des Fahrspielzeugs wählt." Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der Technik die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1) DE 103 02 581 A1 D2) DE 200 05 174 U1 D3) DE 29 31 524 A1 D4) DE 30 09 557 A1.
Vom Senat wurden noch eingeführt: S1) US 6 320 346 B1 S2) DE 197 20 888 A1.
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg. 2) Die in der Verhandlung übergebenen Ansprüche sind zulässig. Sie unterscheiden sich von den ursprünglich eingereichten Ansprüchen lediglich durch die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in Anspruch 5. 3) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1M Verfahren zum Betreiben eines digitalen Steuersystems für mehrere zu steuernde Objekte, (1M1 insbesondere für spurgeführte Fahrspielzeuge auf einer Autorennbahn, ) 1M2 mit jeweils wenigstens einem Digitaldekoder in jedem zu steuernden Objekt 1M3 und mit mehreren Bediengeräten, 1M3.1 die jeweils wenigstens ein Betätigungselement zum Steuern eines dem Bediengerät zugeordneten Objekts aufweisen, 1M4 wobei zu den Digitaldekodern digital kodierte Datenpakete übertragen werden, 1M4.1 die jeweils wenigstens Zustandsdaten des wenigstens einen Betätigungselementes eines Bediengeräts, 1M4.2 sowie eine digitale Adresse beinhalten, 1M4.2.1 die die Zuordnung zwischen dem Bediengerät und einem Objekt dadurch herstellt, dass jedem Bediengerät eine digitale Adresse zugeordnet ist und in dem Digitaldekoder die digitale Adresse desjenigen Bediengerätes gespeichert ist, dem das Objekt zugeordnet ist, 1M5 wobei der Digitaldekoder in Abhängigkeit von den Zustandsdaten der Betätigungselemente des zugeordneten Bediengeräts in einem digital kodierten Datenpaket mit derselben digitalen Adresse, die in dem Digitaldekoder abgespeichert ist, Steuerbefehle für das Fahrspielzeug auswählt und an das Fahrspielzeug weitergibt, 1M6 dadurch gekennzeichnet, dass der Digitaldekoder die von den Zustandsdaten abgeleiteten Steuerbefehle für das Fahrspielzeug zusätzlich in Abhängigkeit von einem physikalischen Zustand des Fahrspielzeugs wählt.
4) Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Elektrotechnik mit der Fachrichtung Nachrichtentechnik sowie langjähriger Erfahrung bei der Entwicklung von Steuerungen für spurgeführte Fahrspielzeuge angesprochen.
5) Der ausführbar offenbarte und zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 3, § 4 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1, D2, D3, D4 oder der vom Senat eingeführten Schriften S1, S2 lehrt einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1. Insbesondere gehen aus keiner der Entgegenhaltungen - weder einzeln noch in Summe - folgende Merkmale hervor oder werden dem Fachmann nahegelegt:
- 1M4.1: demzufolge die Datenpakete "jeweils wenigstens Zustandsdaten des wenigstens einen Betätigungselements" beinhalten,
- 1M5: der Digitaldekoder in Abhängigkeit von den Zustandsdaten der Betätigungselemente des zugeordneten Bediengeräts in einem digital kodierten Datenpaket mit derselben digitalen Adresse, die in dem Digitaldekoder abgespeichert ist, Steuerbefehle für das Fahrspielzeug auswählt und an das Fahrspielzeug weitergibt,
- 1M6: der Digitaldecoder die von den Zustandsdaten abgeleiteten Steuerbefehle für das Fahrspielzeug zusätzlich in Abhängigkeit von einem physikalischen Zustand des Fahrspielzeugs wählt."
In keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen werden die anspruchsgemäßen "Zustandsdaten des Betätigungselements" (wie gemäß den Merkmalen 1M4.1, 1M5 und 1M6) an das zu steuernde Objekt übertragen. Stattdessen werden ausschließlich bereits aufbereitete Steuerbefehle (statt der anspruchsgemäßen Zustandsdaten nach 1M4.1) übermittelt. Demzufolge kann der Decoder dort weder Steuerbefehle auswählen (wie anspruchsgemäß 1M5), noch diese Steuerbefehle zusätzlich in Abhängigkeit von einem physikalischen Zustand des Fahrspielzeugs (s. 1M6) auswählen. Der obige Gegenstand mit den Merkmalen nach dem geltenden Anspruch 1 ist daher weder durch eine Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften noch durch eine Kombination mit dem Fachwissen und -können nahegelegt.
Die Unteransprüche werden vom Hauptanspruch getragen.
Sandkämper Bayer Krüger Ausfelder
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