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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.07.2003 - 29 W (pat) 298/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 298/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 38 571.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Die Wortmarke
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ist am 26. April 2001 von der T… GmbH zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 27. September 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 hat die Anmelderin gegen die Entscheidung der Markenstelle Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist unterzeichnet mit "G…, T… GmbH, L… M…". Der insgesamt viermaligen Aufforderung des Gerichts die Vertretungsbefugnis durch eine entsprechende Vollmacht nachzuweisen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Das Gericht hat daraufhin beim zuständigen Amtsgericht einen Handelsregisterauszug angefordert, wonach seit 21. April 1999 Herr Th… alleiniger Geschäftsführer der T… GmbH ist.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdeführerin bei der mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 erklärten Beschwerdeeinlegung nicht wirksam vertreten war (§ 66 Abs 1 S 2 MarkenG). Anmelderin der zur Eintragung angemeldeten Marke ist nach den Angaben im Anmeldevordruck die T… GmbH. Nur diese konnte daher als am Verfahren Beteiligte gemäß § 66 Abs 1 MarkenG gegen den Beschluss der Markenstelle Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wurde jedoch von dem Leiter der Marketingabteilung eingelegt, der ausweislich des Handelsregisterauszugs weder kraft Gesetzes gemäß § 82 Abs 1 Marken iVm § 51 Abs 1 ZPO, §35 Abs 1 GmbHG zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt war noch nachträglich auf die mehrmalige Aufforderung des Gerichts hin eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung nachgewiesen hat. Mangels wirksamer Vertretung ist die Beschwerde daher unzulässig.
Grabrucker Pagenberg Fink
Cl