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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - IV ZA 4/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZA 4/17 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Soweit dagegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren angefochten werden soll, ist die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft, § 574 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Mayen Dr. Karczewski Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanz
LG Flensburg; 09.09.2016; 2 O 220/09 / OLG Schleswig; 04.04.2017; 3 U 72/16