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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2024 - 1 BvR 2320/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2320/23 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2320/23 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des (…),gegen a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. November 2023 - 7 Ta 14/23 -,
b) den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2023 - 9 Ca 339/19 -,
c) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2022 - 9 Ca 339/19 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2024 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert