BVerwG
1. Dezember 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2011 - 7 B 66/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 66/11 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 16.11.2011; OVG 10 L 108.11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts wurde der Kläger bereits in diesem hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.