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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 W (pat) 407/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 407/04 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 407/04 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster … hier: Löschungsantrag
BPatG 152 08.05 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. September 2005 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie durch die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Der Gegenstandwert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf
EUR 150.000 (einhundertfünfzigtausend Euro)
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 - Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren - in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von EUR 150.000 billig und angemessen.
Werner Huber Kuhn
Pr