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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 23.04.2026 - 30 W (pat) 509/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 509/24 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 509/24 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 624.9
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser, der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:230426B30Wpat509.24.0 Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2023 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 01: Kunststoffe im Rohzustand; Thermoplastische Kunststoffe auf Basis von Polyamiden; Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für thermoplastische Formteile; Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung; Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand; Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern als Rohprodukte; Feuerlösch- und Brandschutzmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Mittel zum Gerben von Tierhäuten; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Kitte und andere Spachtelmassen; Kompost, Düngemittel, Dünger; biologische Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke;
Klasse 17: Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien, Platten, Stangen, Profilen; Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe, insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate; Auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl- Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien, Schläuche, Profile und Überzüge; Faserverstärkte thermoplastische Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und Raumfahrt; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Waren aus Kunststoffen oder Harzen in extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; flexible Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall];
Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online erbracht, in Bezug auf die folgenden Waren: Kunststoffe im Rohzustand, Thermoplastische Kunststoffe auf Basis von Polyamiden, Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für thermoplastische Formteile, Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung, Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern als Rohprodukte, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kompost, Düngemittel, Dünger, Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien, Platten, Stangen, Profilen, Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe, insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate, Auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien, Schläuche, Profile und Überzüge, Faserverstärkte thermoplastische Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und Raumfahrt, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand, Waren aus Kunststoffen oder Harzen in extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial und flexible Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall]; Zusammenstellung von verschiedenen Waren auf dem Gebiet der Kunststoffe und Chemikalien sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der kundenspezifischen Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen für Dritte, um den Vergleich und Erwerb dieser Waren und Dienstleistungen zu erleichtern;
Klasse 40: Kundenspezifische Fertigung von Kunststoffen und Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische Auftragsfertigung von Kunststoffen und Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische Fertigung von thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Auftragsfertigung von thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Fertigung von Chemikalien; Kundenspezifische Auftragsfertigung von Chemikalien; Kundenspezifisches Mischen von Chemikalien; Verarbeitung von Kunststoffen; Strangpressen von Kunststoffen; Extrusion von Kunststoffen; Extrudieren von Kunststoffen; Materialbearbeitung; Recycling von Müll und Abfall;
Klasse 42: Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen"
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 10. März 2023 angemeldete Wortmarke
Imagine the Future
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 01: Kunststoffe im Rohzustand; Thermoplastische Kunststoffe auf Basis von Polyamiden; Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für thermoplastische Formteile; Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung; Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand; Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl-Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern als Rohprodukte; Feuerlösch- und Brandschutzmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Mittel zum Gerben von Tierhäuten; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Kitte und andere Spachtelmassen; Kompost, Düngemittel, Dünger; biologische Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke;
Klasse 17: Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien, Platten, Stangen, Profilen; Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe, insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate; Auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl- Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien, Schläuche, Profile und Überzüge; Faserverstärkte thermoplastische Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und Raumfahrt; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand; Waren aus Kunststoffen oder Harzen in extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; flexible Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall];
Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, auch online erbracht, in Bezug auf die folgenden Waren: Kunststoffe im Rohzustand, Thermoplastische Kunststoffe auf Basis von Polyamiden, Thermoplastische Rohstoffe in Form von Granulaten oder Pulvern für thermoplastische Formteile, Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Kunststoffgranulat für die Spritzgießverarbeitung, Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Kunstharze im Rohzustand, Makromolekulare Kunststoffe auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl- Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern als Rohprodukte, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kompost, Düngemittel, Dünger, Kunststoffe als Halbfabrikate, insbesondere in Form von Folien, Platten, Stangen, Profilen, Kunststoffe und Kunststoffverbundwerkstoffe, insbesondere in Verbindung mit Metallen als Halbfabrikate, Auf Basis von Polyurethanen, Polyamiden, Polyestern, Polyvinyl- und Polydivinyl- Verbindungen, Mischpolymerisaten, Derivaten und Mischungen der genannten Stoffe und Silikonen sowie von hochmolekularen Estern hergestellte Halbfabrikate, insbesondere Platten, Blöcke, Rohre, Folien, Schläuche, Profile und Überzüge, Faserverstärkte thermoplastische Platten zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen und Unterkomponenten für die Automobilindustrie, den Freizeitbereich, die Industrie und die Luft- und Raumfahrt, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und deren Ersatzstoffe, in rohem oder teilweise bearbeitetem Zustand, Waren aus Kunststoffen oder Harzen in extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial und flexible Rohre, Leitungen und Schläuche [nicht aus Metall]; Zusammenstellung von verschiedenen Waren auf dem Gebiet der Kunststoffe und Chemikalien sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der kundenspezifischen Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen für Dritte, um den Vergleich und Erwerb dieser Waren und Dienstleistungen zu erleichtern;
Klasse 40: Kundenspezifische Fertigung von Kunststoffen und Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische Auftragsfertigung von Kunststoffen und Halbfabrikaten aus Kunststoff; Kundenspezifische Fertigung von thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Auftragsfertigung von thermoplastischen Bauteilen; Kundenspezifische Fertigung von Chemikalien; Kundenspezifische Auftragsfertigung von Chemikalien; Kundenspezifisches Mischen von Chemikalien; Verarbeitung von Kunststoffen; Strangpressen von Kunststoffen; Extrusion von Kunststoffen; Extrudieren von Kunststoffen; Materialbearbeitung; Recycling von Müll und Abfall;
Klasse 42: Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie und der Entwicklung von Kunststoffverbundwerkstoffen für technische Zwecke; Entwicklung von technischen Verfahren und Abläufen im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie; Technologische Dienstleistungen, insbesondere Materialprüfung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse, industrielle Forschung und Dienstleistungen eines Industriedesigners; Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Chemikers; Forschung und Entwicklung neuer Produkte für Dritte im Bereich Kunststoffmaterialien; Technologische Beratungsdienstleistungen im Bereich der Herstellung von Kunststoffen, Kunststoffprodukten und Chemikalien"
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluten Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 31. Juli 2023 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die angemeldete Wortfolge Imagine the Future bestehe aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffen "Imagine", dem als Verb die Bedeutung "sich etwas vorstellen" zukomme, sowie dem bestimmten Artikel "the" und dem Substantiv "future" mit den Bedeutungen "die" bzw. "Zukunft" und sei daher in ihrer Gesamtbedeutung "Stell dir die Zukunft vor" weiten Teilen des inländischen Verkehrs ohne weiteres verständlich.
Mit dieser Bedeutung beschränke sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf einen in Form eines Werbespruchs gehaltenen werblich anpreisenden Hinweis dahingehend, dass die Waren und Dienstleistungen besonders fortschrittlich bzw. zukunftsorientiert seien.
Sowohl die beanspruchten Waren aus den Klassen 1 und 17 als auch die Dienstleistungen der Klassen 35, 40 und 42 könnten fortschrittlich und zukunftsorientiert sein und daher mit dem sloganartigen Worten Imagine the Future angepriesen werden. So könnten beispielsweise "Klebstoffe für gewerbliche Zwecke" der Klasse 1 oder "Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial" der Klasse 17 hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Eigenschaften eine besondere Qualität aufweisen, die über den gegenwärtigen Standard hinausgehe und damit besonders fortschrittlich sei.
Ebenso könnten auch die Dienstleistungen "Verarbeitung von Kunststoffen" der Klasse 40 oder "Entwicklung von technischen Verfahren und Abläufen im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie" der Klasse 42 durch besonders gute/fortschrittliche Verarbeitung oder Entwicklung einen höheren Standard vorweisen als vergleichbare Dienstleistungen auf dem derzeitigen Markt, so dass diese als "aus der Zukunft stammend" angesehen werden könnten.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden daher in Imagine the Future lediglich eine werbeübliche Formulierung erkennen, die schlagwortartig auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen aufmerksam mache und in werbeüblich anpreisender Form Bezug auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nehme; sie würden darin aber keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter erkennen.
Da der Verkehr die Wortfolge als Slogan mit ausschließlicher Werbefunktion verstehe, komme es auch nicht darauf an, ob sie die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Vielmehr fehle ihr bereits dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr - wie vorliegend - dem Zeichen nur eine werbliche Anpreisung entnehme. Diese sei ohne Weiteres verständlich und weise weder eine gewisse Originalität auf noch löse sie beim angesprochenen Verkehr einen Denkprozess aus, der dafür sorge, die Wortfolge als Herkunftshinweis aufzufassen.
Dementsprechend werde die Wortfolge Imagine the Future bzw. ihre deutsche Entsprechung "Stell dir die Zukunft vor" im allgemeinen Sprachgebrauch auch genutzt, um auf etwas Fortschrittliches aufmerksam zu machen.
Die seitens der Anmelderin benannten Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass allein die Tatsache, dass es sich bei einer Wortfolge um eine Werbeaussage handele, ihrer Unterscheidungskraft nicht entgegenstehe, wenn sie nämlich ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entsprechenden Denkprozess auslöse
Dies sei bei der angemeldeten Wortfolge Imagine the Future der Fall. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne das angemeldete Zeichen nicht als bloße Werbeaussage, die die Waren als zukunftsweisend anpreise, betrachtet werden.
Denn die Zukunft auf eine gegenwärtige Ware bzw. Dienstleistung zu projizieren, erfordere eine zeitliche Rückbeziehung von etwas, das erst in der Zukunft erwartet werde, aber schon jetzt Realität sei. Eine solche Rückbeziehung enthalte die Aussage Imagine the Future anders als z. B. der Slogan "the future is now" aber gerade nicht. Vielmehr stelle sie nicht mehr als einen Ausblick dar auf das, was vielleicht einmal sein werde, zurzeit aber eben noch nicht Realität sei.
Ohnehin sei Imagine the Future in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine werbliche Anpreisung nicht zu entnehmen. Sie enthalte auch keine reine Aussage in Bezug auf zukünftige Waren und Dienstleistungen, welche vorliegend ohnehin irrelevant sei, da es ja um gegenwärtige Waren und Dienstleistungen gehe.
Es bleibe daher unklar, wofür die Aussage Imagine the Future werben solle. Vielmehr bleibe es dem Verkehr anheimgestellt, eigene Überlegungen dazu anzustellen, was die Aussage beinhalten könnte. Die Aussage Imagine the Future / "Stell Dir die Zukunft vor" enthalte daher keinerlei Werbung, sondern eine bloße Aufforderung zu einem Gedankenspiel bzw. eine Aufforderung, die zum Nachdenken anrege. Schon das Wort "Imagine" fordere ja ausdrücklich dazu auf, der eigenen Fantasie freien Lauf zu lassen und somit einen Denkprozess zu beginnen. Diese Assoziations- und Ergebnisoffenheit mache die Aussage Imagine the Future aber gerade vage und werbeneutral, vermittele jedoch keinen unmittelbaren Sachbezug.
Schlagwortartigen Werbeaussagen fehle es aber eben nur dann an der notwendigen Unterscheidungskraft, wenn sie einen unmittelbaren Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufwiesen.
Dementsprechend seien in der Vergangenheit in der Rechtsprechung vergleichbar gebildete, vage und unbestimmte Wortfolgen wie "Forming the Future" für Waren der Klasse 07 (BPatG 33 W (pat) 38/01), "FutureSuite" (27 W (pat) 173/05) oder auch - seitens des EUIPO - "CREATING YOUR FUTURE" (EUIPO R0391/2000-1) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 sowie "FutureSales" (EUIPO R2051/2022-1) für Dienstleistungen der Klasse 35 als schutzfähig erachtet worden. Zudem seien eine Vielzahl vergleichbarer Wortmarken sowohl auf europäischer wie auch nationaler Ebene zur Eintragung gelangt.
Die seitens der Markenstelle zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Fundstellen belegten ebenfalls nicht das von ihr angenommene Verständnis als reine Werbeaussage und seien daher nicht geeignet, die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung in Abrede zu stellen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat überwiegend, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 42 ist die angemeldete Bezeichnung Imagine the Future nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleibt.
A. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 - Starsat; GRUR 2014, 872 Nr. 16 - Gute Laune Drops; GRUR 2018, 301 Nr. 15 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2018, 932 Nr. 8 - #darferdas?).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 - for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH GRUR 2014, 872, Rn. 14 - Gute Laune Drops).
Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH GRUR 2016, 932, Rn. 23 - OUI)
B. Ausgehend von diesen Maßstäben kann der angemeldeten Bezeichnung Imagine the Future in Zusammenhang mit den zu den Klassen 01, 17, 35 und 40 beanspruchten und im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen sowie der zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistung "Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen" das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
1. Die aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete angemeldete Wortfolge Imagine the Future wird jedenfalls von weiten Teilen des inländischen Verkehrs ihrer Bedeutung entsprechend mit "Stell dir die Zukunft vor" übersetzt, was auch seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt wird.
Als Imperativform der Wortfolge "(sich) die Zukunft vorstellen" bedeutet sie sinngemäß, gedanklich Pläne, Wünsche oder Szenarien (für die Zukunft) zu entwickeln, ohne sie tatsächlich aktuell zu erleben.
2. Auf Grundlage dieses Sinn- und Bedeutungsgehalts bezeichnet sie damit aber keine Merkmale und Eigenschaften der zu den Klassen 01 und 17 beanspruchten sowie der in Klasse 35 genannten dienstleistungsgegenständlichen Waren. Vorstellungen zu und über eine künftige Beschaffenheit von Waren- und/oder Dienstleistungen beschreiben - worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - keine Merkmale und Eigenschaften aktueller Produkte.
3. Soweit diese Waren im Rahmen ihrer Entwicklung und Fertigung den Gegenstand von sich mit Zukunftsvorstellungen befassenden Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen bilden können, begründet dies auch keinen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Wortfolge.
Zwar kann die Wortfolge solche Dienstleistungen aus den nachfolgend zu C. dargelegten Gründen ihrem Gegenstand und Inhalt nach näher bezeichnen. Es bedarf aber weiterer Überlegungen und gedanklicher Zwischenschritte, um den in Bezug auf die Dienstleistungen noch darzulegenden beschreibenden Sinn- und Bedeutungsgehalt auf die Waren dahingehend zu übertragen, dass diese Gegenstand entsprechender Entwicklungs- und Forschungsdienstleistungen sind bzw. sich die betreffenden Dienstleistungen auf diese Waren beziehen.
4. Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich in Bezug auf diese Waren entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht in der reinen Werbeaussage, dass diese ihrer (aktuellen) Art und Beschaffenheit den Themen Nachhaltigkeit und/oder ökologischen Gesichtspunkten Rechnung tragen und daher insoweit "zukunftsweisend" bzw. "zukunftsorientiert" sind.
a. Zwar kommt diesen Aspekten geraden in dem hier relevanten Warenbereich eine erhebliche Bedeutung zu im Hinblick auf eine umwelt- und ressourcenschonende Entwicklung und Herstellung entsprechender Produkte.
Die mit der Aussage Imagine the Future bzw. "Stell dir die Zukunft vor" verbundene Aussage kann jedoch nicht mit den die Beschaffenheit der Waren rein werblichanpreisenden Begriffen "zukunftsweisend" bzw. "zukunftsorientiert" gleichgesetzt werden.
Denn während diese Begriffe Art und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren werblich-anpreisend dahingehend beschreiben, dass diese ihrer Art und Beschaffenheit nach (bereits) künftigen Anforderungen entsprechen, bezeichnet die als Aufforderung/Aufruf gestaltete Wortfolge "Stell dir die Zukunft vor" in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren sowie den in Klasse 35 genannten dienstleistungsgegenständlichen Waren lediglich einen Denkprozess, der Vorstellungen bzw. Erwartungen in Bezug auf eine künftige Entwicklung, Ausrichtung, Beschaffenheit etc. dieser Waren zum Gegenstand hat. In diesem Sinne wird die Wortfolge auch in den von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss aufgeführten Fundstellen verwendet. Hingegen preist diese - auch bereits zum Anmeldezeitpunkt vielfach, z. B. für wissenschaftliche Informations- und Innovationsveranstaltungen genutzte und insoweit auch ohne weiteres inhalts- und themenbeschreibende - Wortfolge die Waren selbst in ihrer (aktuellen) Art und Beschaffenheit jedenfalls nicht in einer sich unmittelbar oder auf Anhieb erschließenden Weise als "zukunftsorientiert" oder "zukunftsweisend" an.
Dies unterscheidet die angemeldete Wortfolge auch von dem in Zusammenhang mit "Generatoren, Gas- und Dampfturbinen; Verbrennungsmotoren" auf eine zukunftsorientierte Ausrichtung der Energiegewinnung hinweisenden Slogan "die Zukunft der Energie" (vgl. BPatG 28 W (pat) 553/10 - die Zukunft der Energie, BeckRS 2010, 29804) oder auch von dem für Waren der Klasse 03 als schutzunfähig erachteten Slogan "REIN IN DIE ZUKUNFT" (vgl. BPatG 24 W (pat) 109/06, veröffentlicht auf PAVIS PROMA).
b. Auch wenn Imagine the Future zweifelsohne (werblich-anpreisende) Assoziationen hervorruft, dass die so bezeichneten Waren aktuelle (technische) Standards und Normen z. B. in Sachen Nachhaltigkeit übertreffen und insoweit daher (bereits) zukünftigen Anforderungen und Erwartungen entsprechen, bedarf es insoweit eines, wenngleich auch geringen, zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber dennoch ausreichenden Interpretationsaufwands, um die einen Denkprozess in Bezug auf künftige Entwicklungen umschreibende Wortfolge Imagine the Future als Hinweis auf eine "zukunftsorientierte" bzw. "zukunftsweisende" Ausrichtung/Beschaffenheit der beanspruchten Waren bzw. dienstleistungsgegenständlichen Waren zu verstehen oder als Hinweis darauf, dass die Waren ihren Teil zu einer nachhaltigen/ökologischen o.ä. Zukunft beitragen, wie es z. B. bei einem Slogan "Das ist die Zukunft" der Fall wäre.
5. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 40 beanspruchten Fertigungs- und Verarbeitungsdienstleistungen sowie die zu Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung "Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen"
Auch diese können ihrem jeweiligen Gegenstand und Inhalt nach z. B. im Hinblick auf eine ressourcenschonende Verwendung von Materialien oder - was "Qualitätskontrolle und Authentifizierungsdienstleistungen" betrifft - in ihren Anforderungen "zukunftsorientiert" und "zukunftsweisend" sein; die künftige Vorstellungen äußernde Wortfolge Imagine the Future vermittelt dies aber aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in einer sich auf Anhieb erschließenden und die Herkunftsfunktion der Wortfolge in Bezug auf diese Dienstleistungen ausschließenden Art und Weise.
Der angemeldeten Wortfolge kann daher auch insoweit nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
6. Aus den vorgenannten Gründen steht der angemeldeten Marke insoweit auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
C. Anders verhält es sich hingegen bei den weiteren zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, nämlich
"Technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie und der Entwicklung von Kunststoffverbundwerkstoffen für technische Zwecke; Entwicklung von technischen Verfahren und Abläufen im Zusammenhang mit der Hybridtechnologie; Technologische Dienstleistungen, insbesondere Materialprüfung; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse, industrielle Forschung und Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Chemikers; Forschung und Entwicklung neuer Produkte für Dritte im Bereich Kunststoffmaterialien; Technologische Beratungsdienstleistungen im Bereich der Herstellung von Kunststoffen, Kunststoffprodukten und Chemikalien",
bei denen es sich um technologische, wissenschaftliche und Forschungs- sowie Designerdienstleistungen handelt oder die zumindest - wie es bei dem weiten Dienstleistungsoberbegriff "Dienstleistungen eines Chemikers" der Fall ist - solche Dienstleistungen oberbegrifflich umfassen.
1. Denn technologische, wissenschaftliche und Forschungs- sowie Designerdienstleistungen können sich inhaltlich/thematisch mit Vorstellungen und Erwartungen in Bezug auf eine künftige Entwicklung, Ausrichtung, Beschaffenheit der dienstleistungsgegenständlichen Fachgebiete beschäftigen, gleichsam den Blick "nach vorne richten" und damit einen Beitrag dazu leisten, "sich die Zukunft vorzustellen". Die Entwicklung und Umsetzung von Zukunftsvorstellungen gehört zu den wesensimmanenten Merkmalen und Eigenschaften dieser Dienstleistungen und der mit diesen Dienstleistungen beschäftigten Personen.
2. Insoweit beschränkt sich die angemeldete Wortfolge dann aber bereits aus sich heraus auf eine rein werblich-anpreisende und sich für den Verkehr ohne weiteres erschließende Aussage zu Inhalt und Thematik der betreffenden Dienstleistungen, welche ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis in Bezug auf diese Dienstleistungen ausschließt. Hinsichtlich eines entsprechenden Sprachgebrauchs dieser Wortfolge kann ferner beispielhaft auf die von der Markenstelle recherchierte und im angefochtenen Beschluss ausgewiesene Fundstelle https://www.inonet.com/how-do-you-imagine-the-future/ verwiesen werden, in welcher es u.a heißt: "Stell dir die Zukunft vor*, sagt Vittoria Benedetti. "Du stellst unsere HTL-Anlage bei einer Kläranlage auf und der flüssige Abfall wird zu Biotreibstoffen für Autos verarbeitet.".
3. An einem solchen Verständnis ändert auch die Imperativform der angemeldeten Wortfolge nichts. Denn die Verwendung von Imperativformen in der Werbung ist üblich. Der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforderungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 - beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 - Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf).
4. Die seitens der Anmelderin genannten Entscheidungen und Voreintragungen bieten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, zumal sie sich überwiegend weder mit einer vergleichbaren Wortfolge noch entsprechenden Dienstleistungen beschäftigen. Zudem sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in rechtlicher Hinsicht selbst dann weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 - Henkel; GRUR 2009, 778 (Nr. 18) - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich- Bildnis; GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche; siehe ferner Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90 f. mwN). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 - Henkel; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674Rn. 42 bis 44 - Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 523/22 - autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN).
5. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher in Bezug auf diese Dienstleistungen zu Recht zurückgewiesen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.
III.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser Weitzel Merzbach