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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.11.2007 - 34 W (pat) 19/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 19/04 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 19/04 Verkündet am 6. November 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 12 193
…
BPatG 154 08.05 hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2003 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Spalten 1 bis 3, Zeichnung, eine Figur, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2007.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 27 das Patent 197 12 193, das ein "Wechselmagazin für Etiketten einer Etikettiermaschine" betrifft, aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die darauf gestützt wird, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Wechselmagazin für Etiketten in einer Etikettiermaschine, mit einem die Etiketten an einer Entnahmestelle übergebenden Hauptmagazin und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene für Wechselmagazine, mit der ein leeres Wechselmagazin von dem Hauptmagazin entfernbar und damit zugleich ein volles Wechselmagazin aus einer seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin verbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und dass das Wechselmagazin (3) hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin (5) verschiebbar ist, wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten bilden.
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
Wechselmagazin für Etiketten einer Etikettiermaschine, mit einem die Etiketten an einer Entnahmestelle übergebenden Hauptmagazin (5) und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene (2) für Wechselmagazine (3, 3'), mit der ein leeres Wechselmagazin (3, 3') von dem Hauptmagazin entfernbar und damit zugleich ein volles Wechselmagazin aus einer seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin verbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und dass das Wechselmagazin (3) hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin (5) verschiebbar ist, wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten bilden, und wobei die Aufnahmen (6) der Tischebene (2) als Langlochzentrierung ausgebildet sind, in welchem bodenseitig angeordnete Zentrierstifte (7) der Wechselmagazine (3, 3') gehalten sind. An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Ansprüche 2, 3 und 5 als Ansprüche 2 bis 4 an.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
D1: DE 296 19 393 U1 D2: DE 23 03 547 A D3: DE 44 17 497 A1 D4: DE 30 02 250 A1 D5: DE 21 53 169 A D6: DE 36 30 925 C2 D7: DE 35 36 294 C2
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
A) Die zulässige Beschwerde konnte nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Der Einspruch war zulässig.
Zum Hauptantrag: B) Die dem Hauptantrag der Patentinhaberin zugrunde liegenden, erteilten Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der erteilte Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1, einem Teil des ursprünglichen Anspruchs 2 sowie der Beschreibung zum Ausführungsbeispiel in Verbindung mit der einzigen Figur. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 gehen auf einen Teil des ursprünglichen Anspruchs 2 und die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 5 zurück. Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Erfindung bezieht sich auf eine Wechselmagazinvorrichtung für Etiketten einer Etikettiermaschine mit einem die Etiketten an der Entnahmestelle übergebenden Hauptmagazin und einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene für Wechselmagazine nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Vorrichtungen der vorstehend genannten Art ermöglichen es, Etikettiermaschinen über einen langen Zeitraum unterbrechungsfrei zu betreiben, ohne dass ständig eine Bedienungsperson zum Nachfüllen des Hauptmagazins mit neuen Etiketten erforderlich ist.
Bei einer bekannten Vorrichtung sind die Vorratsmagazine parallel zueinander auf einer tischförmigen Gleitbahn angeordnet, über die sie mittels einer Vorschubeinrichtung hinter das Hauptmagazin der zugehörigen Etikettiermaschine gefördert werden. Dabei liegen die Stirnseiten der in den Vorratsmagazinen enthaltenen Etikettenstapel während des Vorschiebens der Vorratsmagazine an einer Führungsschiene an, die ein Herausfallen der Etiketten während des Verschiebens verhindert. Diese Schiene wird zurückgezogen, wenn das jeweilige Vorratsmagazin die Einfüllstellung hinter dem Hauptmagazin erreicht hat.
Aufgabe der Erfindung ist es, die bekannte Vorrichtung zu vereinfachen und dahingehend auszubilden, dass unter Beibehaltung einer einheitlichen Tischebene eine problemlose Aufnahme für unterschiedliche Wechselmagazine möglich ist und diese mit den Etiketten zur besseren Übergabe mit dem Hauptmagazin als Einheit verbindbar sind (Patentschrift Spalte 1, Abs. 1 bis 3 und 6).
Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs dadurch gelöst, dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, an welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und dass das Wechselmagazin hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar ist, wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wechselmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten (4) bilden.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag läßt sich wie folgt gliedern:
1. Wechselmagazinvorrichtung (1) für Etiketten (4) in einer Etikettiermaschine, 1.1 mit einem die Etiketten (4) an einer Entnahmestelle übergebenden Hauptmagazin (5) und 1.2 einer mit diesem korrespondierenden verfahrbaren Tischebene (2) für Wechselmagazine (3, 3´), 1.3 mit der ein leeres Wechselmagazin (3) von dem Hauptmagazin (5) entfernbar und damit zugleich ein volles Wechselmagazin (3´) aus einer seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin (5) verbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, 2. dass die Tischebene (2) Aufnahmen (6) aufweist, 2.1 an welchen die Wechselmagazine (3, 3') bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind und 3. dass das Wechselmagazin hinter dem Hauptmagazin (5) unter Aufrecht erhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirk verbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar ist, 4. wobei Unterstützungsfinger (14) am Hauptmagazin (5) bzw. am Wech selmagazin (3) in Ausnehmungen (13) am Wechselmagazin bzw. am Hauptmagazin (5) eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten (4) bilden. Gemäß Merkmal 2 weist die Tischebene Aufnahmen auf, die nicht zwangsläufig Ausnehmungen sein müssen, an welchen gemäß Merkmal 2.1 die Wechselmagazine bezüglich (nicht an oder auf) ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind. Dieses Merkmal besagt nicht, dass sich die Aufnahmen mittig unter den Wechselmagazinen angeordnet sind, sie können auch außermittig und seitlich des Wechselmagazins vorgesehen sein.
Nächst kommender Stand der Technik ist die D1, die eine Wechselmagazinvorrichtung für Etiketten in einer Etikettiermaschine entsprechend Merkmal 1 zeigt und beschreibt (vgl. Anspruch 1). Dort ist ein die Etiketten (2) an einer Entnahmestelle übergebendes Hauptmagazin (3) vorgesehen und eine mit diesem korrespondierende verfahrbare Tischebene (dort Schlitten 16 in Form einer ebenen Blechplatte) für Wechselmagazine (5) (vgl. Seite 5, Abs. 2). Die Merkmale 1.1 und 1.2 sind daher ebenfalls verwirklicht. Mittels des Schlittens (16) ist ein leeres Wechselmagazin (5) von dem Hauptmagazin (3) entfernbar und damit zugleich ein volles Wechselmagazin (5) aus einer seitlichen Nachfüll- und Bereitschaftsposition hinter das Hauptmagazin (3) verbringbar (vgl. Seite 6, Abs. 1). Merkmal 1.3 ist daher ebenfalls verwirklicht. Der Schlitten (16) besteht im Wesentlichen aus einer ebenen Blechplatte, an deren Oberseite mehrere, teilweise mittels Langlöchern verstellbare, schienen- bzw. leistenartige Anschläge (17, 17a) zur allseitigen Zentrierung der vier losen Wechselmagazine (5) in paralleler Ausrichtung zum Hauptmagazin befestigt sind (vgl. Seite 5, Abs. 1 und Fig. 3). Damit weist die Tischebene (Schlitten 16) Aufnahmen (leistenartige Anschläge 17, 17a) auf, an welchen die Wechselmagazine (5) auch bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind. Die Merkmale 2 und 2.1 sind daher ebenfalls verwirklicht. Nicht verwirklicht sind die Merkmale 3 und 4, denn die Wechselmagazine (5) sind nicht in Richtung des Hauptmagazins (3) verschiebbar und das Hauptmagazin (3) und die Wechselmagazine (5) weisen keine Unterstützungsfinger bzw. Ausnehmungen auf, die ineinander eingreifen und eine Gleitebene bilden. Als nachteilig ist beim Stand der Technik nach der D1 anzusehen, dass die Entnahme der Etiketten aus dem Wechselmagazin durch den vorderen Anschlag (17a) behindert wird. Die D1 sieht daher im Boden in Längsrichtung der Magazine verlaufende schienenartige Ausbildungen (44) vor, die die Etiketten (2) auf die richtige Höhe für einen nahtlosen Übergang ins Hauptmagazin 3 über den vorderen Anschlag (17a) hinweg bringen (vgl. Seite 8, Abs. 1 und Fig. 3).
Die D2 zeigt und beschreibt ein Verfahren zum Nachfüllen von Etikettenbehältern mit selbsttätigem Etikettennachschub, insbesondere in Etikettiermaschinen, sowie einen entsprechenden Etikettenbehälter und ein Nachlademagazin, welches auch als Wechselmagazin ausgebildet sein kann (Seite 17, letzter Absatz).
Bei dem in der oberen Hälfte von Fig. 3 dargestellten Etikettenbehälter besteht die Aufnahme für das Magazin (28) aus einer Bodenplatte (29) und zwei Winkelschienen (30), die in Langlöchern quer zur Nachschubrichtung verstellbar befestigt sind. Die Aufnahme kann somit an Magazine unterschiedlicher Breite angepasst werden. Die Seitenführung erfolgt durch die Seitenflächen der Magazine und die Winkelschienen. Die Magazine sind somit bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten (Merkmal 2.1). Das Magazin ist hinter dem Hauptmagazin unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung in Richtung seiner Längsachse in Wirkverbindung mit dem Hauptmagazin verschiebbar, wobei Unterstützungsfinger (dort Schienen 7b) am Hauptmagazin in Ausnehmungen (23) am Wechselmagazin eintreten und damit eine Gleitebene für die Etiketten bilden (vgl. Fig. 2 und 3 und Seite 12, Abs. 3 bis Seite 13, Abs. 2). Die Merkmale 3 und 4 sind daher der D2 zu entnehmen. Die D2 führt hierzu auf Seite 14, letzter Absatz bis Seite 15, erster Absatz aus: "Die Aussparungen 33 und Ausnehmungen 23 erleichtern das Nachfüllen und den Übergang der Etiketten über die Trennstelle wesentlich. Sie können jedoch auch wegfallen. In diesem Falle wird das Magazin in Anschlag an die Enden bzw. hinteren Stirnflächen der Schienen 7b gebracht."
Der Fachmann - ein Dipl. Ing. Maschinenbau (FH) mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Etikettiermaschinen, insbesondere der Zuführungseinrichtung der Etiketten - erhält somit den direkten Hinweis, dass durch die Ausbildung der Wechselmagazine mit Ausnehmungen oder Aussparungen, in die Schienen des Hauptmagazins eingreifen, die Etiketten besser aus dem Wechselmagazin in das Hauptmagazin übergeben werden können. Ferner ist ersichtlich, dass sich durch den Eingriff des Wechselmagazins in das Hauptmagazin eine genaue Ausrichtung der Magazine quer zu deren Längsrichtung einfach realisieren lässt, während die Ausrichtung der Magazine quer zu ihrer Längsrichtung in der D1 allein auf der Präzision des Tischvorschubs beruht. Eine Übertragung auf eine Wechselmagazinvorrichtung, wie sie der D1 zu entnehmen ist, ist daher nahe liegend und führt unmittelbar zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die Druckschriften D1 und D2 beschrieben unterschiedliche Lösungskonzepte, die der Fachmann nicht miteinander kombinieren werde. Auch sehe die D1 lediglich eine Verschiebung der Wechselmagazine quer zu deren Längsrichtung vor, während in der D2 die Magazine ausschließlich in Längsrichtung verschoben würden. Ein Bewegung zugleich in Längsrichtung und quer hierzu werde daher durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt. Außerdem führe die patentgemäße Lösung zu einem zusätzlichen konstruktiven Aufwand, den der Fachmann vermeiden wolle. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Fachmann sind die unterschiedlichen Lösungskonzepte nach der D1 und D2 bekannt. Insofern hat er keine Schwierigkeiten, diese Konzepte miteinander zu verbinden. Eine Übertragung der aus der D2 bekannten Längsverschiebung der Magazine auf eine Wechselmagazinvorrichtung nach der D1 führt außerdem zwangsläufig dazu, dass die Wechselmagazine dann in zwei Richtungen bewegt werden. Der Fachmann wird sich auch durch einen möglicherweise größeren konstruktiven Aufwand nicht von einer derartigen Lösung abhalten lassen, da erkennbar eine geringere Präzision des Tischvortriebs erforderlich ist und außerdem in der D2 bereits dargelegt ist, dass
die Übergabe der Etiketten vom Wechselmagazin zum Hauptmagazin verbessert werden kann.
Der erteilte Anspruch 1 hat nach alledem keinen Bestand. Mit ihm fallen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).
Zum Hilfsantrag: C) Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Wechselmagazin für Etiketten erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
Der verteidigte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 in gegliederter Fassung dadurch, dass zusätzlich
5. die Aufnahmen (6) der Tischebene (2) als Langlochzentrierung ausgebildet sind, in welchem bodenseitig angeordnete Zentrierstifte (7) des Wechselmagazins (3, 3') gehalten sind.
Formal bestehen gegen die mit Hilfsantrag verteidigten Ansprüche 1 bis 4 keine Bedenken. Anspruch 1 ist aus den Merkmalen der erteilten Ansprüchen 1 und 4 gebildet ist. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 4 entsprechen denen der erteilten Ansprüche 2, 3 und 5. Die verteidigten Ansprüche 1 bis 4 finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl. Ausführungen zum Hauptantrag).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gewerblich anwendbar und auch neu, da keiner der Entgegenhaltungen das Merkmal 5 zu entnehmen ist.
Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, was auch die Einsprechende nicht bestritten hat.
Mit der Ausbildung nach dem hilfsantragsgemäßen Anspruch 1 können unterschiedlich breite Wechselmagazine für jeweils verschiedene Etikettenformate auf einfache Weise auf der Tischebene zentriert und unter Aufrechterhaltung dieser Zentrierung unmittelbar an das Hauptmagazin herangeführt werden, wobei durch entsprechende Ausbildung des Wechselmagazins und des Hauptmagazins mindestens die untere Bewegungsebene der Etiketten vollständig und spaltfrei ausgebildet ist (Patentschrift Spalte 1, Z. 63 bis Spalte 2, Z. 2).
Nächst kommender Stand der Technik ist weiterhin die DE 296 19 393 U1 (D1), der die Merkmale 1 bis 2.1 zu entnehmen sind, nicht hingegen die Merkmale 3 und 4. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. In der D1 weist die Tischebene (Schlitten 16) Aufnahmen (leistenartige Anschläge 17, 17a) auf, an welchen die Wechselmagazine (5) bezüglich ihrer Längsachse mittig zentriert gehalten sind. Insofern ist Merkmal 5 ebenfalls nicht verwirklicht.
Die D4 zeigt und beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Wechsel von Etiketten-Magazinkästen an Etikettiermaschinen. Die Vorrichtung nach der D4 weist kein Hauptmagazin auf, so dass der Austausch eines entleerten gegen einen vollen Etikettenkasten innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen muss (vgl. Fig. 2 und zugehörige Beschreibung), was eine aufwendige Steuerung bedingt. Gemäß Fig. 8 sind die Etikettenkästen (9) über Passstifte (37) lagegenau auf die Träger (37) aufsetzbar, somit ist der Etikettenkasten (9) nicht gegenüber dem Träger (37) verschiebbar. Da zudem der Etikettenkasten weder Ausnehmungen noch Unterstützungsfinger aufweist, gibt dieser Stand der Technik in Verbindung mit der D1 zumindest keine Anregung zur Ausbildung einer Wechselmagazinvorrichtung im Sinne der Merkmale 4 und 5.
Auch die Zusammenschau der Druckschriften D4 und D2 führt nicht zum Gegenstand des hilfsantragsgemäßen Anspruchs 1. Die D2 mag dem Fachmann zwar möglicherweise die Anregung geben, die Wechselmagazinvorrichtung nach der D4 mit einem Hauptmagazin zu versehen, welches Ausnehmungen oder Unterstützungsfinger aufweist, mit der ein in Richtung seiner Längsachse verschiebbares Wechselmagazin in Wirkverbindung treten könnte. Da die D4 aber eine Verschiebung der Etikettenkästen einschließlich des Trägers vorsieht, gibt die Druckschrift keine Anregung, die Aufnahmen für die Passstifte (37) als Langlochzentrierung auszubilden und lediglich das Wechselmagazin zu verschieben. Die D2 sieht seitliche Führungsschienen vor, was ebenfalls nicht zu einer Langlochzentrierung im Sinne des Merkmals 5 führt.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde von der Einsprechenden zum Gegenstand des hilfsantragsgemäßen Anspruchs auch nicht mehr aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 4 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind. Die Änderungen in der Beschreibung und der Zeichnung beinhalten im Wesentlichen zulässige redaktionelle Änderungen.
Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper
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