BGH
25. April 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - 4 StR 30/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 30/18 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Cierniak Bender
Feilcke Paul