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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.07.2010 - 6 W (pat) 6/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 6/08 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 16 882.6-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 10 gem. ehemaligem Hilfsantrag (Anlage A2) vom 21. Juli 2010, eingegangen am 23. Juli 2010; - Beschreibung Seiten 1, 1a und 3 vom 29. März 2007, eingegangen am 2. April 2007; - Beschreibung Seite 2 gem. ehemaligem Hilfsantrag (Anlage A2) vom 22. Juli 2010, eingegangen am 23. Juli 2010; - Ursprüngliche Beschreibung Seite 4.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 12. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 103 16 882.6-25 angemeldet.
Mit Prüfungsbescheid vom 29. April 2004 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass dem Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 der Inhalt der DE 199 03 912 A1 (E1) neuheitsschädlich entgegenstehe. Ferner war zum relevanten Stand der Technik noch die DE 197 51 115 A1 (E2) ermittelt worden.
Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 24. August 2004 unter Angabe von Gründen die Patentansprüche 1 bis 12 unverändert aufrechterhalten hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 29. März 2006 die Anmeldung unter Verweis auf die gegenüber dem Prüfungsbescheid unveränderte Sachlage zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2010 reicht sie - zunächst hilfsweise - neue Patentansprüche 1 bis 10 ein, welche in einem weiteren Schriftsatz vom 28. Juli 2010 schließlich zum Gegenstand des geltenden Hauptantrags gemacht werden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gem. ehemaligem Hilfsantrag (Anlage A2) vom 21. Juli 2010, eingegangen am 23. Juli 2010; - Beschreibung Seiten 1, 1a und 3 vom 29. März 2007, eingegangen am 2. April 2007; - Beschreibung Seite 2 gem. ehemaligem Hilfsantrag (Anlage A2) vom 22. Juli 2010, eingegangen am 23. Juli 2010; - Ursprüngliche Beschreibung Seite 4.
Der Insolvenzverwalter der Anmelderin hat deren Vertreter beauftragt und bevollmächtigt, alle schwebenden Patentverfahren fortzuführen. II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein
Verfahren zur Herstellung einer Verkleidungsplatte für Bodenflächen im Inneren von Gebäuden, bei dem auf einer Trägerplatte aus einem Holzwerkstoff, insbesondere MDF/HDF, eine Dekorschicht vorgesehen und die Trägerplatte mit der Dekorschicht mit einer verschleißfesten, durchsichtigen oder durchscheinenden Deckschicht (Overlay) abgedeckt wird, dadurch gekennzeichnet, dass zur Bildung der Dekorschicht das Dekor unmittelbar auf die Trägerplatte aufgedruckt wird und dass die Deckschicht nach dem Bedrucken der Trägerplatte mit dieser verpresst wird, und dass die Trägerplatte nach dem Verpressen mit der Deckschicht und dem Aushärten der Deckschicht weiterhin für einen Nachbehandlungszeitraum unter Druck gehalten wird, bis die Temperatur des Presslings den Kondensationspunkt des Wassers unterschritten hat.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Verfahrensansprüche 5 und 6. Die Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 und 7 bis 12.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in dem an das Verpressen von Deckschicht und Trägerplatte anschließenden Nachbehandlungsschritt, bei welchem der Pressling noch so lange unter Druck gehalten wird, bis seine Temperatur den Kondensationspunkt des Wassers unterschritten hat. Damit wird in vorteilhafter Weise das Verbleiben von Wasserbestandteilen im Laminat mit der Gefahr einer späteren Blasenbildung vermieden. Auf einen derartigen Verfahrensschritt findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis, so dass das - zweifellos gewerblich anwendbare - Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
3. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2. dargelegt wurden.
Dr. Lischke Guth Schneider Hildebrandt
Cl