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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2002 - 8 C 7/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 7/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Weimar; 05.12.2001; VG 1 K 736/00 We
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Müller{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 357 904,32 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Dezember 2001 in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2002 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 14 GKG.