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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.04.2002 - 5 PKH 16/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 16/02 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 13.02.2002; VGH 1 S 366/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pietzner{GESPERRT:ENDE} und S c h m i d t beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 2002 wäre unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss vom 13. Februar 2002 nicht.