BVerwG
24. Juni 2003
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2003 - 9 A 43/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 43/03 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.