BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 547/09
LAG München 3. Dezember 2008
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BAG 28. Oktober 2010

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Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Niederlassungsleiter bei der Beklagten (Arbeitnehmerüberlassung), kündigt sein Arbeitsverhältnis und nimmt eine Konkurrenztätigkeit auf. Die Beklagte beauftragt eine Detektei zur Überwachung und verlangt Schadensersatz für die Detektivkosten. Streit besteht über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten.

Entscheidungsgründe
Ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB setzt einen konkreten Tatverdacht bei Beauftragung der Detektei voraus. Diesen hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Erstbeauftragung (14.01.2004) nicht. Spätere Erkenntnisse rechtfertigen keine weiteren Überwachungsmaßnahmen, da die Beklagte keine Maßnahmen zur Schadensabwehr ergriff.

Praxishinweis
Detektivkosten sind nur bei konkretem Tatverdacht zum Zeitpunkt der Beauftragung erstattungsfähig. Arbeitgeber müssen nach Kenntnis der Vertragsverletzung unverzüglich geeignete Schadensabwehrmaßnahmen ergreifen, sonst entfällt der Erstattungsanspruch für weitergehende Überwachungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 547/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 547/09
Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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