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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - V ZB 254/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 254/11 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 5. Dezember 2011 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt und trotz entsprechendem Hinweis daran festgehalten und auf einer Entscheidung bestanden hat, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beklagten gegen ihren Prozessbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Unterschrift
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanz
OLG Rostock; 05.09.2011; 3 W 138/11