OLG Düsseldorf
8. Oktober 2008
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BGH
3. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 03.03.2009 - KVZ 65/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KVZ 65/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg
beschlossen:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Der Streitwert wird auf 3.050.416 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB der Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme m.w.N.).
Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze eingereicht wurden, besteht - wie auch der Beschwerdegegner vorträgt - für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.
Unterschrift
Tolksdorf Bornkamm Meier-Beck
Kirchhoff Grüneberg
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 08.10.2008; VI-Kart 10/07 (V)