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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - XIII ZB 139/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZB 139/19 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder
beschlossen
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 3. Zivilkammer - vom 20. November 2019 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Mai 2019 mit einem Fernreisebus von Österreich nach Deutschland. Am Grenzübergang Kiefersfelden auf der Autobahn 93 wurde er von Beamten der Bundespolizei kontrolliert, die ihm eine Zurückweisung nach § 15 AufenthG erteilten.
Nach Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 17. Mai 2019 Haft bis zum 28. Juni 2019 angeordnet. Am 26. Juni 2019 wurde der Betroffene nach Nigeria zurückgewiesen. Die auf Feststellung seiner Rechtsverletzung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht meint, die Haft sei zu Recht angeordnet worden. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Insbesondere sei die beantragte Haftdauer ausreichend begründet worden. Die Haft habe auf § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gestützt werden können. Haftgründe seien zwar nicht erforderlich, lägen aber vor, da sich der Betroffene geweigert habe, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Die Einschätzung des Amtsgerichts treffe zu, dass es sich bei der Äußerung des Betroffenen, nun doch freiwillig zurückkehren zu wollen, um eine Schutzbehauptung handle. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege nicht vor, da dem Amtsgericht von der beteiligten Behörde nur eine anwaltliche Vertretung angekündigt, der Verfahrensbevollmächtigte aber seine Vertretung gegenüber dem Amtsgericht nicht angezeigt habe.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (vgl. XIII ZB 133/19, z. Veröff. best.) entschieden hat, kann Haft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer - wie hier - geplanten Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen zusätzlich zu den in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung (fortan: aF) genannten Haftgründe vorliegt.
b) Danach erweist sich die Haftanordnung als rechtmäßig.
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lag der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Haftantrag der beteiligten Behörde enthält die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG erforderlichen Darlegungen. Insbesondere sind die Angaben zur erforderlichen Haftdauer ausreichend.
Die beteiligte Behörde begründet die beantragte Haftdauer von sechs Wochen und vier Tagen mit einer Woche Bearbeitungszeit bei der Bundespolizei, einer notwendigen Anhörung des Betroffenen durch Vertreter der nigerianischen Botschaft beim Landesamt für Asyl in München, fünf Wochen Bearbeitungszeit für die nigerianischen Behörden zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und einer weiteren Woche für die Bundespolizei zur Organisation einer unbegleiteten Rückführung. Die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer ist damit ausreichend dargelegt.
bb) Aus den vom Amtsgericht und vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergibt sich der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF. Danach ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG aF festgelegten Anhaltspunkten beruhen, und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung - bzw. hier der Zurückweisung - durch Flucht entziehen will. So liegt der Fall hier.
Die Behörde hat sich in ihrem Antrag auf § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG aF berufen, wonach es ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein kann, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung bzw. Zurückweisung entziehen wolle. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. Mai 2019 gab der Betroffene an, nicht zurück nach Nigeria zu wollen. Die Frage, ob er sich für eine Rückführung dorthin bereithalten und der geplanten Außerlandesbringung durch die Bundespolizei stellen würde, verneinte er. Zwar erklärte der Betroffene bei seiner Anhörung beim Amtsgericht, er werde freiwillig ausreisen. Das Amtsgericht, dessen Würdigung das Beschwerdegericht beigetreten ist, hat diesen Umstand zusammen mit der Tatsache, dass der Betroffene in Deutschland keinen festen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen unterhält, einer Gesamtwürdigung unterzogen und ist zu der Überzeugung gelangt, dass er ohne Sicherungshaft untertauchen und sich den Maßnahmen der Zurückweisung entziehen würde. Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die daraus gezogenen Schlüsse als möglich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 61/16, juris Rn. 2 mwN), und ist insoweit nicht zu beanstanden.
c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor.
aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).
bb) Gegenüber dem Amtsgericht hatte sich weder der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gemeldet noch hat der Betroffene bei seiner Anhörung geäußert, dass er einen Rechtsanwalt habe. Die beteiligte Behörde hatte das Amtsgericht am 16. Mai 2019 lediglich darüber informiert, dass ein Rechtsanwalt den Betroffenen "voraussichtlich" vertreten werde, eine schriftliche Verfahrensvollmacht aber nicht vorliege. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist aus dieser Mitteilung nicht zu schließen, dass der Betroffene eine anwaltliche Vertretung wünschte. Aus der Mitteilung lässt sich entnehmen, dass ein Rechtsanwalt über den Vorgang informiert war. Dennoch hat sich der Rechtsanwalt erst am 27. Mai 2019 beim Amtsgericht gemeldet und seine Vertretung angezeigt. Zur Aufklärung, ob eine weder von dem Betroffenen noch von seinem Anwalt angezeigte, von dritter Seite lediglich als möglich oder wahrscheinlich bezeichnete anwaltliche Vertretung tatsächlich bestand, war das Amtsgericht nicht verpflichtet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Unterschrift
Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff
Tolkmitt Linder
Vorinstanz
AG Ingolstadt; 17.05.2019; 3 XIV 198/19 / LG Ingolstadt; 20.11.2019; 34 T 1405/19