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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 4 B 25/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 25/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Brandenburg; 09.12.2002; OVG 3 A 689/01.Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Lemmel{GESPERRT:ENDE} und G a t z beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht gerichtskostenfrei. Im Übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet, weil die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts oder einen urteilsvertretenden Beschluss (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwGO) ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das ist - zusammengefasst - der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die angegriffene Entscheidung von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht oder dem Oberverwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ein Zulassungsgrund ist vorliegend weder sinngemäß oder wenigstens im Ansatz geltend gemacht noch ersichtlich. Ohne dass es noch darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist und mangels vorheriger Zulassung zu Recht verworfen hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt wurde und zudem ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO weder dargelegt noch erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sind keine Gerichtsgebühren angefallen (vgl. § 1 Abs. 1 GKG). Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.