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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 09.03.2026 - 28 W (pat) 10/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 10/22 |
| Entscheidungsdatum : | 9. März 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 10/22
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:090326B28Wpat10.22.0 betreffend die Marke 30 2020 107 870 (hier: Kostenentscheidung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin Akintche und den Richter Schmid
beschlossen:
Die wechselseitigen Kostenanträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 12. Juni 2020 angemeldete und am 31. Juli 2020 für die Waren der Klasse 9 "Tonträger" und Dienstleistungen der Klasse 41 "Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Musikdarbietungen [live]; Musikprodukion; Organisation von kulturellen und sportlichen Aktivitäten; Organisation von Musikdarbietungen" in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragene Wortmarke
Musikprob
hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben. Ihren Widerspruch hat sie auf das für die Geschäftsbereiche "Tonträger" und "Kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen [live]; Musikproduktion; Organisation von kulturellen Aktivitäten; Organisation von Musikdarbietungen" geltend gemachte Unternehmenskennzeichen Musikprob
mit Zeitrang 1. März 2016 gestützt.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 den Widerspruch zurückgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, dass der Widersprechenden gegen den Inhaber der angegriffenen Marke ein Löschungsanspruch nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG i. V. m. §§ 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG zustehe. Insbesondere seien keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass und auf welche Weise sie die geltend gemachte Bezeichnung "Musikprob" im geschäftlichen Verkehr im angegebenen Geschäftsbereich bereits zum maßgeblichen Tag der Anmeldung der angegriffenen Marke und auch derzeit noch benutzt habe bzw. weiterhin benutze. Soweit der Vortrag der Widersprechenden darüber hinaus auf eine Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung abziele, handle es sich hierbei um einen im Widerspruchsverfahren unbeachtlichen Vortrag. Solche Fragen könnten nur außerhalb des Widerspruchsverfahrens, etwa im Rahmen eines patentamtlichen Nichtigkeitsverfahrens, geklärt werden.
Gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und im Laufe des Verfahrens verschiedene Unterlagen zum Nachweis des Bestands des Unternehmenskennzeichens vorgelegt.
Die Verfahrensbeteiligten haben unter anderem jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nachdem der Senat in einem Ladungszusatz vom 4. Dezember 2025 die Verfahrensbeteiligten auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen hat, wonach mit einer Zurückweisung der Beschwerde wie auch der wechselseitig gestellten Kostenanträge zu rechnen sei, hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 ihre Beschwerde zurückgenommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2026 wurden die Verfahrensbeteiligten um Mitteilung gebeten, ob die Kostenanträge aufrechterhalten bleiben. Innerhalb der gesetzten Frist sind hierzu keine Erklärungen eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Kostenanträge der Verfahrensbeteiligten, über die auch nach Rücknahme der Beschwerde zu entscheiden ist (§ 71 Abs. 4 MarkenG), haben in der Sache keinen Erfolg, weil für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen jeweils kein Anlass besteht.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht generell an den Ausgang des Verfahrens an, sondern sieht eine solche nur in den Fällen vor, in denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen Kostentragung wegen besonderer Umstände unbillig erscheint. Solche besonderen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht. Ferner entspricht es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig der Billigkeit, in einem Nichtigkeitsverfahren nach §§ 53, 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG, in dem eine bösgläubige Markenanmeldung festgestellt wird, dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur; BPatGE 12, 238, 240; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 71 Rn. 12 ff und Rn. 19 ff; Ingerl/ Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage, § 71 Rn. 11 ff).
Derartige besondere Umstände sind vorliegend weder vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar.
Einerseits kann mit Blick auf die insbesondere im Beschwerdeverfahren von der Widerspechenden eingereichten Unterlagen nicht von einem erkennbar untauglichen Versuch der Darlegung des geltend gemachten älteren Rechts gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG ausgegangen werden, so dass diesbezüglich eine Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht billig erscheint.
Andererseits ist der Vortrag der Widersprechenden, die Anmeldung der angegriffenen Marke sei bösgläubig erfolgt, im hiesigen Widerspruchs(beschwerde)verfahren unbeachtlich und ist eine Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke zudem auch nicht in einem anderen Verfahren bereits bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden, so dass eine Kostentragung durch den Beschwerdegegner ebenfalls nicht angezeigt ist.
Schließlich rechtfertigt die auf den Ladungszusatz des Senats hin erklärte Rücknahme der Beschwerde für sich gesehen keine Kostenauferlegung, was bereits aus der Vorschrift des § 71 Abs. 4 MarkenG folgt.
Die wechselseitigen Kostenanträge bleiben daher erfolglos.
Lachenmayr-Nikolaou Akintche Schmid