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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.09.2019 - 3 Ni 13/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 13/17 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 13/17 (EP)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2019:050919B3Ni13.17EP.0 betreffend das europäische Patent 1 081 284 (DE 699 37 884)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den Richter Hermann, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird das Urteil vom 2. April 2019 in den Entscheidungsgründen unter II. 3.2 dahin berichtigt, dass der letzte Satz des dritten Absatzes mit "…Entgegen der Ansicht der Klägerin…" beginnt. Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 die Berichtigung des Tatbestands des am 2. April 2019 verkündeten und am 22. Juli 2019 zugestellten Urteils begehrt und beantragt, dieses wie folgt zu berichtigen:
- Seite 9, 4. Absatz: "Das in NK10 angegebene Papier weise weder äußere Lagen mit einer Motivdichte von größer 30 Vorsprüngen/cm2 und eine Mittellage auf, ..." Hier muss es heißen, "Das in NK10 angegebene Papier weise weder äußere Lagen mit einer geprägten Motivdichte von größer 30 Vorsprüngen/cm2 und eine Mittellage auf..." - Seite 2(0), 5. Zeile des letzten Absatzes: "... eine Motivdichte von 31 bis 62 Vorsprüngen/cm2 aufweisen". Hier muss es heißen: "... eine Motivdichte von 2,5 bis 31 Vorsprüngen/cm2 aufweisen" - Seite 20, letzte Zeile: "Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte der Fachmann...". Hier muss es heißen: "Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte der Fachmann ...".
Dem nicht näher begründeten Antrag ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. August 2019 im Wesentlichen entgegengetreten.
2. Der offensichtliche Schreibfehler unter II. 3.2. der Entscheidungsgründe des Urteils nach § 95 PatG ist antragsgemäß wie im Tenor ersichtlich dahin zu berichtigen, dass der Fachmann nicht entgegen der Ansicht der Beklagten, sondern wie gemeint entgegen der Ansicht der Klägerin das isolierte Merkmal der Motivdichte nicht in Betracht gezogen hätte.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf die Berichtigung des Tatbestands ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Soweit die Beklagte die Ergänzung der Beschreibung der Motive als "geprägt" im vierten Absatz letzter Satz auf Seite 9 der Leseabschrift begehrt, handelt es sich nicht um ein im Tatbestand mitteilungsbedürftiges Detail der schriftsätzlich dargelegten Lesart der Entgegenhaltung NK10 durch die Beklagte.
Soweit die Beklagte auf Seite 20 in der 5. Zeile letzter Absatz der Leseabschrift unter II. 3.2 des Urteils die Veränderung der beschriebenen Spanne der Motivdichte von 31 bis 62 Vorsprüngen/cm³ begehrt, handelt es sich nicht um eine im Sinne von § 96 Abs. 1 PatG zu berichtigende Unrichtigkeit oder Unklarheit des Urteilstatbestandes. Die fragliche Passage der Entscheidungsgründe referiert die entscheidungserheblichen Werte aus NK4, wie sie der Senat den zitierten Stellen beispielhaft entnimmt. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die NK4 verschiedene Ausführungsformen beschreibt und beide Spannbreiten erwähnt. Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche nicht beantragt worden ist (§§ 95, 96, 99 Abs. 1 PatG, § 320 Abs. 3 ZPO).
Schramm Hermann Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. Wagner
prö