BGH
31. August 2010
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - 5 StR 290/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 290/10 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. November 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern D. und K. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer D. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 247 Satz 4 StPO weist der Senat auf BGHSt 51, 180 hin.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider König