BVerwG
1. Oktober 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.10.2004 - 9 A 4/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 4/04 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Oktober 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. September 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.