BVerwG, Beschluss vom 12.09.2023 - 7 VR 4/23
BVerwG 12. September 2023

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Sachverhalt
Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und Betrieb der LNG-Anbindungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26“ vom 21. August 2023. Er rügt u.a. fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, Verfahrensmängel und Verletzung von Umwelt- und Klimaschutzvorschriften.

Entscheidungsgründe
Die Anträge sind nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet. Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der Planfeststellung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 LNGG, da das Vorhaben einen relevanten Beitrag zur Abwendung einer Gasversorgungskrise leistet. Die Abschnittsbildung ist zulässig, die technische Sicherheit und Umweltverträglichkeit einschließlich FFH- und Artenschutzrecht sind nicht substantiiert in Frage gestellt. Die gesetzliche Planrechtfertigung nach § 3 Satz 2 LNGG ist gegeben.

Praxishinweis
Bei LNG-Anbindungsleitungen nach LNGG ist die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 43e EnWG ausgeschlossen; Anträge hierauf sind restriktiv zu prüfen. Die gesetzliche Planrechtfertigung und Ausnahmeregelungen zur UVP entlasten Vorhabenträger erheblich. Abschnittsbildungen sind unter Beachtung der Gesamtbetrachtung zulässig und können Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2023 - 7 VR 4/23
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 7 VR 4/23
    Entscheidungsdatum : 12. September 2023
    Amtliche Quelle :

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