BVerwG
24. Oktober 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2005 - 3 B 137/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 137/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 04.08.2005; OVG 8 LB 121/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e und {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. August 2005 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.