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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2005 - 10 B 19/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 19/05 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 08.03.2005; OVG 10 A 614/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2005 (10 A 614/05) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Unabhängig hiervon ist die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ohnehin nicht zum Gericht der nächsthöheren Instanz gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.