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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 44/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 44/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Februar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 27.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter Dr. H. und Dr. B. der G. - GbR infolge eines jeweils persönlich
und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Unterschrift
Ganter Raebel Vill
Pape Grupp
Vorinstanz
AG Kassel; 02.08.2005; 620 M 435/05 / LG Kassel; 28.02.2006; 3 T 935/05