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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.11.2010 - 5 StR 380/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 380/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Das Landgericht Berlin hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagten, zwei seinerzeit in der Wohnungssanierungsbranche tätige Unternehmer, einen ehemaligen Fremdenlegionär beauftragt hatten, einen Geschäftsmann gegen Belohnung zu töten.
Das spätere Opfer hatte unzutreffende Abrechnungen der Angeklagten gegenüber deren Auftraggeber offengelegt. Der Investor hielt daraufhin Zahlungen in Höhe von 1,3 Mio. EUR zurück. Der später nach Indien geflohene Auftragsmörder tötete am 3. November 2008 - nach einem vorherigen fehlgeschlagenen Versuch mit einer Armbrust - sein Opfer bei einem Spaziergang auf der Fischerinsel mit zwei Schüssen aus einer 1934 in Italien hergestellten Pistole.
Mit ihren Rechtsmitteln hatten die Angeklagten hauptsächlich geltend gemacht, das Landgericht habe den während der Hauptverhandlung in Indien in Auslieferungshaft befindlichen Auftragsmörder zu Unrecht nicht als Zeugen vernommen.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss verworfen. Damit sind die Verurteilungen der Angeklagten zu lebenslangen Freiheitsstrafen rechtskräftig.
5 StR 380/10 - Beschluss vom 23. November 2010
Vorinstanz
Landgericht Berlin; 12. Februar 2010; (540) 1 Kap Js 2129/08 Ks (12/09)