BGH
15. Juni 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.06.2021 - 6 StR 231/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 231/21 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 124.000 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander König Feilcke
Fritsche von Schmettau