BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 5 StR 20/16
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Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft legt gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entschädigungsentscheidung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Göttingen Revision ein. Der Angeklagte wurde freigesprochen und erhielt eine Entschädigung nach dem StrEG.

Entscheidungsgründe
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. Die Kostenentscheidung entspricht § 467 Abs. 1 StPO, wonach die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten zu tragen hat. Die Entschädigung nach dem StrEG wird nicht ausgeschlossen (§ 5 StrEG) oder versagt (§ 6 StrEG). Die Kostenentscheidung folgt zudem aus § 473 Abs. 1 StPO.

Praxishinweis
Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen gem. §§ 467, 473 StPO. Entschädigungsansprüche nach dem StrEG sind nur bei Vorliegen der Ausschluss- oder Versagungstatbestände (§§ 5, 6 StrEG) zu versagen. Beschwerden der Staatsanwaltschaft hiergegen haben geringe Erfolgsaussichten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - 5 StR 20/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 20/16
    Entscheidungsdatum : 12. Juli 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text