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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.03.2012 - 6 W (pat) 303/11 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 303/11 |
| Entscheidungsdatum : | 22. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
gegen das Patent 103 51 105
…
BPatG 152 08.05 hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 51 105, dessen Erteilung am 19. Januar 2006 veröffentlicht worden ist, am 19. April 2006 Einspruch erhoben.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Mit dem Verzicht ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen.
Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 29. Februar 2012 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch BPatG Mitt. 2009, 325 - Kugelgelenk).
Dr. Lischke Guth Küest Richter
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