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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.01.2003 - 5 B 271/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 271/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 22.08.2002; VGH 12 B 99.1239
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. November 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.