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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 21.10.2011 - 1 WDS-VR 3/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 3/11 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 3.11
Truppendienstgericht Nord 5. Kammer - 01.02.2011 - AZ: N 5 BLa 1/11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 1 WDS-VR 3.11 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstleutnant ..., ... ... ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., - Beigeladene:
1. Herrn Hauptmann ...,
...,
2. Herr Hauptmann ...
...
werden die vom Bund an den Antragsteller gemäß dem Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 zu erstattenden notwendigen Aufwendung auf
499,80 EUR
(vierhundertneunundneunzig 80/100 EUR)
festgesetzt.
Gründe
1. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Juli 2011 die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.
2. Die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragten mit berichtigter Kostennote vom 13. Oktober 2011 die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen wie folgt festzusetzen:
"Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr. 6403 VV 400,00 EUR
Post- und Telekommunikation 20,00 EUR
Zwischensumme 420,00 EUR
Umsatzsteuer 19% 79,80 EUR
Endsumme 499,80 EUR"
Einen Antrag auf Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 ZPO enthält der berichtigte Kostenfestsetzungsantrag nicht mehr.
Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 hat er dem berichtigten Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Oktober 2011 im Ergebnis nicht widersprochen. Er hält den Abzug von 20% von der festgesetzten Gebühr für das Hauptsacheverfahren für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als gerade noch der Billigkeit entsprechend.
Die von den Bevollmächtigten bestimmte Gebühr in Höhe von 400 EUR ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (s. dazu Kostenfestsetzungsbeschluss des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 21.11 vom 26. September 2011) nicht unbillig hoch und deshalb verbindlich. Der Abzug von 20% von der Gebührenhöhe des Hauptsacheverfahrens trägt der Verminderung der Bedeutung in Angelegenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes und den Synergieeffekten mit dem Hauptsacheverfahren Rechnung (siehe dazu Beschlüsse vom 21. Oktober 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 11.08 und vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07). Die Höhe der Auslagen ist richtig berechnet.
Dem berichtigten Antrag war daher ohne Absetzungen zu entsprechen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, den 21. Oktober 2011
Unterschrift
Sprengel