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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.03.2012 - 12 W (pat) 327/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 327/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 327/05 Verkündet am 8. März 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 40 42 742
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
1. Das Patent 40 42 742 wird widerrufen.
2. Die Einsprüche der Einsprechenden 1 und 3 haben sich erledigt.
Gründe
I
Gegen das am 17. Februar 2005 veröffentlichte Patent 40 42 742 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Transport beweglicher Gegenstände" haben die Einsprechende 1 und eine weitere Einsprechende, die S… GmbH & Co. KG, am 14. Mai 2005, die Einsprechende 2 am 13. Mai 2005 und die Einsprechende 3 am 17. Mai 2005 Einspruch eingelegt. Die zugehörige Patentanmeldung ist durch Teilung im Einspruchsverfahren aus dem Patent 40 03 998 hervorgegangen (Anmeldetag 9. Februar 1990). Das angegriffene Patent nimmt vier japanische Prioritäten in Anspruch. Die beiden ältesten dieser Prioritäten datieren vom 9. Februar 1989.
Die Einsprechenden verweisen zum Stand der Technik u. a. auf DE 38 40 256 A1, die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurde.
Die Einsprüche werden darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentes nach den §(§) 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Die Einsprechenden 1 und 3 machten zudem eine unzulässige Erweiterung geltend (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Nach Erlöschen des Patents durch Zeitablauf im Februar 2010 haben die Einsprechenden Gelegenheit erhalten, ein Rechtschutzinteresse hinsichtlich einer Entscheidung geltend zu machen. Lediglich die Einsprechende 2 hat ein besonderes Rechschutzbedürfnis geltend gemacht. Eine Freistellung der Einsprechenden durch die Patentinhaber ist nicht erfolgt. Der Einspruch der S… … GmbH & Co. KG wurde am 3. März 2011 zurückgenommen.
Die ordnungsgemäß geladenen Patentinhaber haben ebenso wie die Einsprechenden 1 und 3 wie angekündigt den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
Die Einsprechende 2 beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaber haben sich in der Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Wegen der Fassung der Unteransprüche 2 bis 4 und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der Einspruch der Einsprechenden 2 ist zulässig. Die Einsprechende 2 hat ein Rechtschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des inzwischen erloschenen Patents für die Vergangenheit. Ein solches Interesse kann in der begründeten Gefahr bestehen, noch für die Vergangenheit aus dem Patent in Anspruch genommen zu werden (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rdn. 250). Vorliegend hat die Einsprechende 2 nach Überzeugung des Senats ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse am Widerruf des Patents hinreichend dargetan. Die Einsprechende 2 befürchtet, dass die Patentinhaber aus dem erloschenen Patent, das eine Vorrichtung zum Transport beweglicher Gegenstände betrifft, noch Rechte für die Zeit vor dem Erlöschen des Patents gegen sie geltend machen, nachdem die Patentinhaber sich ausdrücklich geweigert haben, die Einsprechenden hinsichtlich eventueller Ansprüche für die Vergangenheit freizustellen. Bei der Einsprechenden 2 ist davon auszugehen, dass sie auf Gebieten tätig ist, für das der Gegenstand des Patents eine Rolle spielen kann, so dass angesichts der Weigerung der Patentinhaber, die Einsprechenden von Ansprüchen für die Vergangenheit freizustellen, die begründete Gefahr besteht, dass die Einsprechende 2 von den Patentinhabern - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - in Anspruch genommen wird.
Der Einspruch führt auch zum Widerruf des Patents für die Vergangenheit.
1) Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Transport beweglicher Gegenstände ohne Antriebsquelle, wie z. B. ein auf dem Boden frei bewegliches Fahrgestell oder ein unter einer Decke beweglicher Transportwagen auf einer stationären Bahn (Abs. 0001 der Patentschrift).
Aufgabe der Erfindung ist es daher, eine Vorrichtung zu schaffen, die fähig ist, einen beweglichen Gegenstand mit einer bestimmten, zu jeder Zeit verfügbaren festgelegten Förderkraft zu transportieren (Abs. 0006).
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
1.1 Vorrichtung zum Transport von Werkstückträgern (1). 1.2 Die Vorrichtung umfasst eine stationäre Bahn (5), auf der Werkstückträger (1) frei verfahrbar sind. 1.3 Die Vorrichtung umfasst stationäre Reibradantriebe (7) zum Antrieb der Werkstückträger (1). 1.4 Es ist eine stationäre Bremsvorrichtung (9) für die Werkstückträger (1) vorgesehen. 1.5 Der Reibradantrieb (7) und die Bremsvorrichtung (9) sind so angeordnet, dass der erste Werkstückträger (1) einer Reihe gebremst und der letzte angetrieben wird. 1.6 Der Reibradantrieb (7) greift auf beiden Seiten des Werkstückträgers (1) an. Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Fördertechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Transportvorrichtungen von Werkstückträgern.
2) Es kann dahingestellt bleiben, ob der erteilte Anspruch 1 zulässig ist. Denn die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 ist nicht neu gemäß § 3 PatG.
Die deutsche Patentanmeldung P 38 40 256.4 wurde am 25. November 1988 beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt, also vor dem frühesten Prioritätstag (9. Februar 1989) des Streitpatents. Sie wurde am 31. Mai 1990 - nach Überprüfung durch den Senat mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen - offengelegt. Ihr Inhalt stellt also einen Stand der Technik nach § 3 (2) PatG dar. Nachfolgend wird auf die zugehörige Offenlegungsschrift Bezug genommen.
Die DE 38 40 256 A1 (nachfolgend D1) offenbart eine Transportvorrichtung für eine Fließfertigungsstraße, z. B. für die Montage von Fahrzeugkarosserien, auf verfahrbaren Plattformen. Die Plattformen 8 sind auf ortsfesten Trägerrollen 20 verfahrbar und von ortsfesten Antriebsrädern 9 antreibbar, die am Anfang der Fließfertigungsstraßen angeordnet sind und an mindestens einem Seitenträger 18 der in diesem Bereich befindlichen Plattformen anliegen, vgl. Anspruch 1.
Die Plattformen 8 liegen mit ihren vorderen und hinteren Querträgern aneinander an, so dass die am Anfang einer Fließfertigungsstraße 1 oder 2 angeordneten Antriebseinheiten 9 alle aneinanderliegenden Plattformen 8 einer Fertigungsstraße gleichzeitig schieben (Spalte 1, Zeilen 22 bis 29 und Spalte 2, Zeilen 33 bis 36).
Die Fließfertigungsstraßen 1 und 2 haben an ihren Enden Stillstandsmotoren 15, deren Reibräder 16 an der jeweils in Transportrichtung vorderen Plattform 8 der Fertigungsstraße anliegen und ein unbeabsichtigtes Auseinanderrollen der Plattformen 8 einer Reihe verhindern. Die auf die Plattformen einwirkende Stillstandskraft dieser Stillstandsmotoren 15 wird nur von der Antriebskraft der Bremsmotoren 10 der Antriebseinheiten 9 überwunden (Spalte 2, Zeilen 43 bis 50).
Die D1 betrifft somit eine Transportvorrichtung zum Transportieren insbesondere von Karosserien, also allgemein zum Transport von Werkstücken. Damit ist Merkmal 1.1 verwirklicht.
Die in der D1 beschriebene Vorrichtung besitzt eine stationäre Bahn, die in den Figuren 4 bis 6 im Einzelnen dargestellt ist und ortsfeste Tragrollen 20 sowie an einer stationären T-förmigen Führungsschiene 22 ablaufende Führungsrollen 21 umfasst. Auf dieser stationären Bahn sind die die Werkstücke (Karosserien) tragenden Plattformen 8 frei verfahrbar (= Merkmal 1.2). Zum Antrieb der Plattformen 8, die als Werkstückträger zu verstehen sind, dienen Reibradantriebe 9 entsprechend Merkmal 1.3, wie sie insbesondere in Figur 5 dargestellt und in Spalte 3, Zeilen 9 bis 14 beschrieben sind.
Die in der D1 beschriebene Vorrichtung besitzt - wie bereits oben dargelegt - eine stationäre Bremsvorrichtung in Form der Stillstandsmotoren 15, die mit Reibrädern 16 an den Plattformen 8, also an den Werkstückträgern angreifen. Die Stillstandsmotoren 15 sind stationär an den Enden der beiden Fließfertigungsstraßen 1, 2 angeordnet. Auch Merkmal 1.4 ist verwirklicht.
In jeder der Fließfertigungsstraßen 1, 2 ist der Reibradantrieb so angeordnet, dass der letzte Werkstückträger, also die letzte Plattform 8, einer Reihe angetrieben wird. Dies ergibt sich beispielsweise aus Spalte 2, Zeilen 33 bis 36 der D1. Die Stillstandsmotoren 15, die bei der D1 als Bremsvorrichtung dienen, sind am Ende der beiden Fließfertigungsstraßen 1, 2 angeordnet; ihre Reibräder liegen jeweils an der in Transportrichtung vorderen Plattform 8 an, damit am ersten Werkstückträger einer Reihe (= Merkmal 1.5). Wie sich den Figuren 1 und 2 der D1 entnehmen lässt, befinden sich Antriebseinheiten 9 auf gegenüberliegenden Seiten der Fließfertigungsstraßen 1 und 2 und greifen somit an zwei parallelen, parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Seiten der Werkstückträger (Plattformen 8) an. Somit ist auch Merkmal 1.6 verwirklicht.
Sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sind damit aus der D1 bekannt. Der erteilte Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.
3) Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).
Das Patent war daher zu widerrufen.
4) Die Einsprüche der Einsprechenden 1 und 3 sind in der Hauptsache erledigt, denn diese Einsprechenden haben nach dem Erlöschen des Patents keinen Widerruf des Patents für die Vergangenheit beantragt.
Nachdem diese Einsprechenden kein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen geltend machen, haben sich deren Einsprüche durch das Erlöschen des Patents in der Hauptsache erledigt. Dies gilt nicht nur für die Einsprechende 1, die auf die Anfrage nach einem Rechtschutzbedürfnis für die Vergangenheit sich nicht geäußert hat, sondern auch für die Einsprechende 3, die ihren Einspruch mit der Begründung, dass sie kein Rechtschutzinteresse hinsichtlich der Vergangenheit habe, aber noch am Verfahren beteiligt bleiben will, nicht zurückgenommen hat. Damit macht sie sinngemäß geltend, die Erledigung ihres Einspruchs festzustellen.
Schneider Bayer Sandkämper Schlenk
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