BGH
22. Juni 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 11/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 11/21 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin - 4. Zivilkammer - vom 1. Februar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 8.479,17 EUR
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). Auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels ist der Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2021 hingewiesen worden.
Soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2021 erstmals geltend gemacht hat, ihm sei es trotz intensiver Suche nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden und zu bevollmächtigen, kann offenbleiben, ob darin ein stillschweigend gestellter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegt. Denn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil innerhalb der bis zum 19. März 2021 laufenden Rechtsmittelfrist weder ein entsprechender Antrag gestellt noch konkrete vergebliche Bemühungen, einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, dargelegt wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 98/20, juris Rn. 1). In der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde vom 16. März 2021, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 18. März 2021, hat der Beklagte lediglich - wie schon vor dem Berufungsgericht - ausgeführt, bemüht gewesen zu sein, "einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen". Dieser Passus bezog sich - wie die weiteren Ausführungen des Beklagten zeigen - ersichtlich auf die Verfahren in den Tatsacheninstanzen. Ohnehin hat der Beklagte nicht dargelegt, welche konkreten Anstrengungen er unternommen hat, um einen vertretungswilligen Anwalt zu finden. Das Berufungsgericht hat ihn mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 eingehend auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, von der der Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat.
Soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2021 geltend macht, ihm stehe das "Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz" zu, übersieht er, dass dieses nicht verletzt ist, wenn das Gesetz - wie hier - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel dem Anwaltszwang unterwirft.
Unterschrift
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanz
AG Zehdenick; 26.11.2020; 62 C 275/19 / LG Neuruppin; 01.02.2021; 4 S 179/20