BGH
23. April 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.04.2025 - 5 StR 161/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 161/25 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Vorschrift des § 248a StGB findet bei dem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB keine Anwendung.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen